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19 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 148/05
  5. Verkündet am:
  6. 11. Oktober 2006
  7. Kirchgeßner,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. KWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2
  19. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten
  20. Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein.
  21. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift
  22. hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März
  23. 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig
  24. alle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich
  25. möglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils).
  26. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05 - OLG Hamm
  27. LG Dortmund
  28. -2-
  29. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
  31. Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
  32. für Recht erkannt:
  33. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des
  34. Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  35. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Am 26. Mai 1998 schloss die Gesellschaft
  40. mbH
  41. &
  42. Co.
  43. KG
  44. (G.
  45. )
  46. mit
  47. der
  48. J.
  49. gGmbH
  50. -Gesellschaft
  51. einen
  52. dienstleistungsvertrag. Durch diesen Vertrag übernahm die G.
  53. Energie-
  54. die Errichtung
  55. und den Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) auf dem
  56. Krankenhausgelände der J.
  57. -Gesellschaft in S.
  58. sorgung von deren Einrichtungen mit Energie. Zugleich wurde der G.
  59. zur Verfreige-
  60. stellt, die Anlage zur Mitversorgung Dritter und zur Schaffung eines Versorgungsnetzes zu nutzen. Davon wollte die G.
  61. künftig durch Versorgung von
  62. Kunden in zwei neu ausgewiesenen Bebauungsplangebieten der Stadt S.
  63. Gebrauch machen.
  64. -3-
  65. Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 1998 gründete die G.
  66. 2
  67. die
  68. Klägerin. Diese errichtete die geplante KWK-Anlage und nahm sie vor dem
  69. 1. Januar 2000 in Betrieb. Mit dem darin auf der Basis von Erdgas erzeugten
  70. Strom versorgte die Klägerin nach ihrer Behauptung schon vor dem 1. Januar
  71. 2000 das Krankenhaus der J.
  72. das
  73. auf
  74. dem
  75. -Gesellschaft und ein Altenpflegeheim,
  76. Krankenhausgelände
  77. GmbH betrieben wird. Am 6. Juni 2000 schlossen die G.
  78. der Stadt S.
  79. von
  80. der
  81. R.
  82. und die Klägerin mit
  83. einen Rahmenvertrag über die Wärme- und Strom-
  84. versorgung der beiden neuen Bebauungsplangebiete. Ab dem 4. Juli 2001 lieferte die Klägerin Baustrom an die E.
  85. . Ab Dezem-
  86. ber 2001 speiste sie nicht verbrauchten Strom in das ihrem Netz vorgelagerte
  87. Netz der Beklagten ein. Seit Ende 2002 versorgt die Klägerin Endkunden in den
  88. beiden neuen Bebauungsplangebieten.
  89. 3
  90. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für den
  91. Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist hat, auf Belastungsausgleich nach dem Gesetz zum
  92. Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000) in
  93. Anspruch genommen. Gemäß näherer Berechnung hat sie insgesamt Zahlung
  94. von 69.230,56 € nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage
  95. abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
  96. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
  97. Klagebegehren weiter.
  98. -4-
  99. Entscheidungsgründe:
  100. 4
  101. Die Revision ist nicht begründet.
  102. I.
  103. 5
  104. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
  105. 6
  106. Soweit die Klägerin den ersten Förderweg in Anspruch nehme, falle sie
  107. nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG.
  108. Der Strom stamme zwar aus einer KWK-Anlage. Die Klägerin sei auch ein
  109. Energieversorgungsunternehmen, das die Versorgung von Letztverbrauchern
  110. sicherstelle. Die Klägerin habe jedoch nicht die allgemeine Versorgung im Sinne des insoweit maßgeblichen § 2 Abs. 3 EnWG a.F. sichergestellt. Diese müsse von vorneherein für jeden Abnehmer offen und dürfe nicht auf bestimmte
  111. Abnehmer beschränkt sein. Das sei jedenfalls zum Zeitpunkt 1. Januar 2000,
  112. dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Stichtag,
  113. nicht gegeben gewesen. Die Klägerin habe lediglich ein Krankenhaus und ein
  114. Altenheim und damit einzelne Abnehmer auf dem eigenen Areal versorgt. Die
  115. Versorgung weiterer Abnehmer in den von den Bebauungsplänen erfassten
  116. Gebieten sei nur geplant gewesen und reiche daher nicht zur Wahrung des
  117. Stichtages aus. Gleiches gelte für die E.
  118. , der erst
  119. ab 4. Juli 2001 Baustrom geliefert worden sei.
  120. 7
  121. Der Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht nach
  122. dem dritten Förderweg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG zu. Zwar sei die
  123. Klägerin Netzbetreiberin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG und
  124. betreibe die Beklagte das vorgelagerte Netz. Des Weiteren sei die Klägerin
  125. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG.
  126. Auch gelte § 3 Abs. 1 KWKG gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG entsprechend,
  127. -5-
  128. da die Klägerin den Strom aus der KWK-Anlage in ihr eigenes Netz einspeise.
  129. Jedoch scheitere ein Anspruch daran, dass die Klägerin erst ab Dezember
  130. 2001 überschüssigen Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten eingespeist
  131. habe, also der Strom vor dem maßgeblichen Stichtag nicht der allgemeinen
  132. Versorgung zugute gekommen sei. Dies sei nach dem in § 1 KWKG genannten
  133. Zweck, dem befristeten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen
  134. Versorgung, aber erforderlich, um einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen zu können. Zudem habe die Klägerin die Voraussetzungen
  135. des § 3 Abs. 2 Satz 1 (richtig: Satz 2) KWKG, der getrennte Konten nach § 9
  136. Abs. 2 EnWG verlange, nicht erfüllt.
  137. II.
  138. 8
  139. Diese Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so
  140. dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der
  141. Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1
  142. Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich für den Strom, den sie in der
  143. Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist
  144. hat, zu Recht verneint.
  145. 9
  146. Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeKopplung
  147. (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
  148. vom
  149. 19. März
  150. 2002
  151. (BGBl. I
  152. S. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem
  153. hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
  154. 10
  155. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, soweit er Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten
  156. -6-
  157. Netzes ("vorgelagerter Netzbetreiber") einen Ausgleich für seine Zahlungen
  158. verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin betreibt
  159. zwar in S.
  160. ein Stromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert
  161. ist. Sie hat jedoch für den hier in Rede stehenden Strom keine Zahlungen nach
  162. § 3 KWKG 2000 zu leisten.
  163. 11
  164. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom
  165. aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu
  166. vergüten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1
  167. Satz 3 unberührt. Nach beiden Regelungen trifft die Klägerin keine Zahlungspflicht für den hier in Rede stehenden Strom. Eine solche scheidet allerdings
  168. nicht schon deswegen aus, weil die Klägerin nicht nur das Netz betreibt, in das
  169. der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 gilt Absatz 1 für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen,
  170. entsprechend. Die Klägerin hat aber deswegen keine Zahlungen nach § 3
  171. KWKG 2000 zu leisten, weil der betreffende Strom nicht in den durch § 2
  172. KWKG 2000 geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, auf den § 3
  173. Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Halbsatz Bezug nimmt.
  174. 12
  175. 1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf § 2 Abs. 1 Satz 1
  176. KWKG 2000. Danach regelt das Gesetz die Abnahme und Vergütung von
  177. Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von
  178. Letztverbrauchern
  179. sicherstellen
  180. und
  181. als
  182. Energieversorger
  183. bereits
  184. am
  185. -7-
  186. 31. Dezember 1999 tätig waren. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus
  187. einer KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Klägerin gehört jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht zu den Energieversorgungsunternehmen, die die allgemeine
  188. Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren.
  189. 13
  190. a)
  191. Energieversorgungsunternehmen
  192. im
  193. Sinne
  194. des
  195. Kraft-Wärme-
  196. Kopplungsgesetzes 2000 sind nach der insoweit maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden
  197. Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
  198. 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) alle Unternehmen
  199. und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine
  200. Versorgung betreiben (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM
  201. 2004, 2256 unter II 2 b; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM
  202. 2005, 2057 unter II 1 b cc m.w.Nachw.). Davon erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG
  203. 2000 zunächst einmal nur diejenigen, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen. Die Begriffe der allgemeinen Versorgung und der
  204. Letztverbraucher sind im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht definiert. In § 2
  205. Abs. 3 EnWG 1998 ist die allgemeine Versorgung der Versorgung anderer gegenübergestellt. Daraus ergibt sich, dass die allgemeine Versorgung nicht von
  206. vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf, sondern grundsätzlich
  207. für jeden Abnehmer offen sein muss (Senatsurteil vom 10. März 2004 - VIII ZR
  208. 213/02, WM 2004, 2264 unter B I 2 a cc m.w.Nachw.). Letztverbraucher sind
  209. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Abnehmer, die den Strom zum eigenen Verbrauch beziehen.
  210. 14
  211. Weiter erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 nach seinem Wortlaut nur
  212. die Energieversorgungsunternehmen, die als Energieversorger bereits am
  213. 31. Dezember 1999 tätig waren. Der Begriff des Energieversorgers, der an-
  214. -8-
  215. sonsten im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 nicht verwendet wird, ist mit
  216. dem des Energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen (Salje, KraftWärme-Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, § 2 Rdnr. 76). Obwohl die Vorschrift
  217. insoweit nicht ausdrücklich von Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern spricht, ist erforderlich, dass die Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sind. Es reicht
  218. nicht aus, dass die Versorgung zu dem genannten Zeitpunkt auf bestimmte einzelne Abnehmer begrenzt gewesen ist (a.A. Salje, aaO). Das folgt nicht nur aus
  219. dem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorausgehenden Halbsatz, der eine
  220. Beschränkung auf Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern enthält, sondern insbesondere aus dem Zweck des
  221. Gesetzes. Dieser besteht nach § 1 KWKG 2000 in dem befristeten Schutz der
  222. Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Ergänzend heißt es dazu in der Begründung
  223. des Gesetzentwurfs der damaligen Koalitionsfraktionen, der Fortbestand der
  224. KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt
  225. wegen der wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht (BT-Drucks.
  226. 14/2765 S. 4; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter
  227. II 3 b aa; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). Der danach durch
  228. das Gesetz bezweckte Bestandsschutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung schließt es aus, diejenigen Energieversorgungsunternehmen einzubeziehen, die zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 maßgeblichen Zeitpunkt noch keine allgemeine Versorgung - insoweit speziell von
  229. Letztverbrauchern - durchgeführt haben, sondern nur eine auf bestimmte Abnehmer begrenzte Versorgung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem
  230. Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 über den Wortlaut dieser Vorschrift
  231. hinaus als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ver-
  232. -9-
  233. langt, dass der Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt (Senatsurteil
  234. vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c) und diese bereits vor dem 1. Januar
  235. 2000 erfolgt ist (Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1).
  236. 15
  237. b) Hier ist die Klägerin nicht bereits am 31. Dezember 1999 als Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern
  238. tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie nach ihrer eigenen Behauptung lediglich zwei einzelne Abnehmer auf dem Krankenhausgelände der J.
  239. Gesellschaft in S.
  240. -
  241. mit Strom versorgt, und zwar das Krankenhaus
  242. selbst und das von der R.
  243. GmbH betriebene Al-
  244. tenpflegeheim. Die Versorgung der E.
  245. mit Bau-
  246. strom ist erst ab dem 4. Juli 2001 erfolgt, die Einspeisung von überschüssigem
  247. Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten erst ab Dezember 2001 und die
  248. Stromversorgung von Letztverbrauchern in den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S.
  249. sogar erst ab Ende des Jahres 2002, als das
  250. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 bereits außer Kraft getreten und durch das
  251. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2002 ersetzt worden war (vgl. oben unter II).
  252. 16
  253. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Klägerin, die G. , schon
  254. bei Abschluss des Vertrages mit der J.
  255. -Gesellschaft am 26. Mai 1998
  256. beabsichtigt hat, gemäß der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis die geplante
  257. KWK-Anlage mittels eines noch zu errichtenden Netzes auch zur Versorgung
  258. von Kunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten zu nutzen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 10. März
  259. 2004 im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 für die Annahme, dass
  260. der betreffende Strom der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG
  261. 2000 dient, den Vortrag der dortigen Klägerin ausreichen lassen, dass sie über
  262. die ortsansässigen Industrieunternehmen hinaus auch alle gewerblichen, freiberuflichen und privaten Abnehmer, die dies wünschten, mit dem Strom beliefere
  263. - 10 -
  264. und solche Abnehmer auch tatsächlich beliefert habe (aaO, unter B I 2 a cc).
  265. Eine derartige Bereitschaft genügt im vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1
  266. KWKG jedoch allein schon deswegen nicht, weil danach das Energieversorgungsunternehmen, wie oben (unter II 1 a) dargelegt, als solches der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern bereits am 31. Dezember 1999 tätig
  267. gewesen sein muss, was hier gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht der
  268. Fall ist. Davon abgesehen muss die Bereitschaft, soll sie nicht nur rein theoretisch bestehen, - wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 10. März 2004
  269. (aaO) zugrunde lag - auch tatsächlich zu verwirklichen gewesen sein. Auch das
  270. trifft hier nicht zu. Wie schon das Landgericht festgestellt hat, waren am
  271. 31. Dezember 1999 weder über das Krankenhaus und das Altenheim hinaus
  272. Abnehmer vorhanden, die den Strom hätten abnehmen können, noch war die
  273. Klägerin mangels eines entsprechenden Netzes in der Lage, derartige Abnehmer zu beliefern. Vielmehr ist das Netz, mit dem die Klägerin inzwischen die
  274. Abnehmer in den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S.
  275. versorgt, erst später errichtet worden. Das ergibt sich bereits daraus,
  276. dass sich die G.
  277. und die Klägerin erst durch den Rahmenvertrag mit der
  278. Stadt S.
  279. vom 6. Juni 2000 zur Errichtung des Netzes verpflichtet
  280. haben.
  281. 17
  282. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
  283. KWKG 2000. Nach dieser Bestimmung gilt das Gesetz auch für Strom aus
  284. KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall,
  285. der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
  286. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von
  287. Erdgas. Die Klägerin ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne
  288. der Vorschrift. Dazu gehören, anders als im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG
  289. 2000 (vgl. dazu oben unter II 1 a), alle in § 2 Abs. 3 EnWG 1998 aufgeführten
  290. - 11 -
  291. Unternehmen und Betriebe, also auch die, die andere mit Energie versorgen
  292. (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom
  293. 10. März 2004, aaO, unter B I 2 a bb; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO,
  294. unter II 1 b cc). Das trifft auf die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum
  295. vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 zu. Es fehlt allerdings an dem nach
  296. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erforderlichen Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, da die Klägerin nicht nur
  297. das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die
  298. KWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Ob ein solcher Vertrag hier gemäß
  299. § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 entbehrlich ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die über den Wortlaut des
  300. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 hinaus zusätzlich erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Senatsurteil vom 10. März 2004,
  301. aaO, unter B III 1; vgl. bereits oben unter II 1 a). Auch insoweit reicht es nicht
  302. aus, dass die Klägerin, wie von der G.
  303. mit der J.
  304. bereits bei Abschluss des Vertrages
  305. -Gesellschaft geplant, bereits vor dem 1. Januar 2000 bereit
  306. war, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, mit Strom zu beliefern. Vielmehr
  307. muss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein, was hier nicht der Fall ist.
  308. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter II 1 b) verwiesen.
  309. - 12 -
  310. 18
  311. 3. Sind nach alledem weder die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1
  312. Halbs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 noch die der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2,
  313. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob der von
  314. der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG
  315. 2000 gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts auch daran scheitert, dass die
  316. Klägerin für den in Rede stehenden Strom entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG
  317. 2000 keine getrennten Konten nach § 9 Abs. 2 EnWG 1998 geführt hat.
  318. Wiechers
  319. Dr. Wolst
  320. Dr. Milger
  321. Hermanns
  322. Dr. Hessel
  323. Vorinstanzen:
  324. LG Dortmund, Entscheidung vom 13.08.2004 - 6 O 83/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2005 - 29 U 109/04 -