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15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 133/07
  5. Verkündet am:
  6. 28. Mai 2008
  7. Ring,
  8. Justizhauptsekretärin,
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 548 Abs. 2
  19. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst
  20. mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu
  21. laufen.
  22. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07 - LG Berlin
  23. AG Tempelhof-Kreuzberg
  24. -2-
  25. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
  27. Dr. Wolst, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
  28. Dr. Achilles
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 62 des
  31. Landgerichts Berlin vom 5. April 2007 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  33. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. 1
  37. Die Kläger mieteten 1955 von dem Vorvermieter der Beklagten eine
  38. Wohnung in B.
  39. . Gemäß § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages hatte der Vermieter
  40. die sich aus "der normalen Abnutzung ergebenden Schönheitsreparaturen" zu
  41. tragen. Hierzu vereinbarten die Mietvertragsparteien in einer Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 zum Mietvertrag:
  42. "... dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die
  43. durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung
  44. des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat."
  45. -3-
  46. 2
  47. Die Beklagte war seit dem 1. Dezember 1996 die Vermieterin der Kläger.
  48. Die Kläger zahlten an sie von Dezember 1996 bis einschließlich August 2005
  49. eine monatliche Schönheitsreparaturkostenpauschale in Höhe von 27,60 €. Mit
  50. Schreiben vom 13. September 2005 teilten die Kläger der Beklagten über deren
  51. Hausverwaltung mit, dass sie wieder Schönheitsreparaturen durchgeführt hätten, und forderten die Beklagte zur Erstattung der Kosten auf. Die Beklagte
  52. lehnte die Erstattung ab und verwies mit Schreiben vom 20. September 2005
  53. auf den Verkauf des Hausgrundstücks mit der Mietwohnung der Kläger an eine
  54. namentlich benannte, neue Eigentümerin. Die Eintragung der Erwerberin in das
  55. Grundbuch erfolgte am 21. Februar 2006.
  56. 3
  57. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21. August 2006, der bei Gericht
  58. am Folgetag eingegangen ist, Klage auf Zahlung von 2.890 € nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte
  59. Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
  60. zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter.
  61. Entscheidungsgründe:
  62. 4
  63. Die Revision hat Erfolg.
  64. I.
  65. 5
  66. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1254 f.) hat zur Begründung
  67. im Wesentlichen ausgeführt:
  68. 6
  69. Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erstattung der Schönheitsreparaturkostenpauschalen sei verjährt. Bei dem sich aus der Zusatzvereinbarung
  70. vom 1. September 1969 ergebenden Anspruch auf Auszahlung der in der Miete
  71. -4-
  72. enthaltenen Schönheitsreparaturkostenpauschale im Falle mieterseitiger Renovierung handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des
  73. § 539 Abs. 1 BGB, der gemäß § 548 Abs. 2 BGB der kurzen Verjährung von
  74. sechs Monaten unterliege. Es handele sich dagegen nicht um einen den allgemeinen Verjährungsregeln unterliegenden Rückerstattungsanspruch wegen
  75. eines nicht abgewohnten Teils einer im Voraus entrichteten Miete im Sinne des
  76. § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar laute die Zusatzvereinbarung, dass der Mieter
  77. einen Anspruch auf Auszahlung "des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages" habe, so dass es dem Wortlaut nach nahe liege, darin "im Voraus entrichtete Miete" im Sinne des § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Da aber die
  78. Zahlungen nach dem Willen der Parteien erkennbar für die Durchführung der
  79. grundsätzlich dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen geleistet worden seien und dem Vermieter die Verwendung dieser Gelder nicht habe freigestellt sein sollen, sei § 547 BGB hier nicht anwendbar. Geltend gemacht werde
  80. der Ersatz mieterseitiger Aufwendungen auf die Mietsache. Es mache rechtlich
  81. keinen Unterschied, ob der Mieter die ihm tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlange oder aber einen zur Kostendeckung der Schönheitsreparaturen
  82. ursprünglich an den Vermieter entrichteten Pauschalbetrag zurückverlange.
  83. § 548 BGB gelte auch für etwa konkurrierende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht oder Bereicherungsrecht. Ferner drängen die
  84. Kläger nicht mit ihrer Auffassung durch, § 548 Abs. 2 BGB sei nicht einschlägig,
  85. weil das Mietverhältnis nicht beendet worden sei, sondern mit der neuen Eigentümerin fortdauere. Unter der Beendigung des Mietverhältnisses sei nur die
  86. rechtliche, nicht die tatsächliche Beendigung zu verstehen.
  87. 7
  88. Die Verjährungsfrist habe nach Eintragung der neuen Eigentümerin im
  89. Grundbuch, die am 21. Februar 2006 erfolgt sei, am 21. August 2005 (richtig:
  90. 2006) geendet, so dass die erst am folgenden Tag eingegangene Klage die
  91. Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB habe hemmen können.
  92. -5-
  93. Die Verjährungsfrist sei auch nicht zwischenzeitlich nach § 203 BGB gehemmt
  94. gewesen. Schließlich verstoße die Berufung auf die Verjährung auch nicht gegen Treu und Glauben.
  95. II.
  96. 8
  97. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  98. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, den etwaigen
  99. Rückzahlungsanspruch der Kläger gemäß § 548 Abs. 2 BGB als verjährt anzusehen.
  100. 1. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz
  101. 9
  102. von Aufwendungen in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
  103. 10
  104. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem von den
  105. Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruch um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 548 Abs. 2 BGB handelt, ist aus Rechtsgründen
  106. nicht zu beanstanden.
  107. 11
  108. aa) Insbesondere stellt die Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969,
  109. wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Vereinbarung einer im Voraus
  110. zu entrichtenden Miete im Sinne von § 547 Abs. 1 BGB dar, deren Rückforderung der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB unterläge.
  111. 12
  112. (1) Eine Mietvorauszahlung ist jede Mieterleistung, durch die die Miete
  113. ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit im Voraus als erbracht gilt (BGH,
  114. Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 344/97, NJW 2000, 2987, unter 2 a). Anders
  115. als das Berufungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung
  116. der Zahlungen des Mieters dem Vermieter freigestellt sein sollte oder nicht. Sofern die Vertragschließenden vereinbaren, die Verwendungen des Mieters auf
  117. -6-
  118. die Mietsache mit der Miete zu verrechnen, stellt dies eine Mietvorauszahlung
  119. dar mit der Folge, dass trotz Vorliegens eines Aufwendungsersatzanspruchs im
  120. Sinne von § 539 BGB die dazugehörige Sondervorschrift des § 548 Abs. 2 BGB
  121. mit der kurzen Verjährung außer Kraft gesetzt wird und es bei der normalen
  122. Verjährungsdauer verbleibt (BGHZ 54, 347, 349 f. - zu §§ 547, 558 BGB aF).
  123. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei den Leistungen des Mieters
  124. um "zurückzahlbare Vorleistungen" handelt (BGHZ, aaO). Dies ist hier nicht der
  125. Fall. Nach der Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 sollte kein Betrag
  126. für Schönheitsreparaturen im Voraus geleistet werden, der dann sukzessive
  127. wieder abgewohnt werden konnte, sondern es wurde ein monatlicher Pauschalbetrag vereinbart für die sich aus der normalen Abnutzung der gemieteten
  128. Räume ergebenden Schönheitsreparaturen.
  129. 13
  130. (2) Auch wenn innerhalb des annähernd zehnjährigen Mietverhältnisses
  131. zwischen den Parteien trotz der monatlich von den Klägern erbrachten Pauschale von 27,60 € keine Schönheitsreparaturen durch die Beklagte durchgeführt worden sein sollten, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Durch die Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 wurde die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht geändert. Sie wurde nicht auf die Kläger übertragen. Grundsätzlich stand es den Klägern jederzeit frei, die Beklagte auf Durchführung der Schönheitsreparaturen,
  132. die durch die normale Abnutzung erforderlich wurden, in Anspruch zu nehmen.
  133. Dass sie dies offensichtlich nicht getan haben, rechtfertigt nicht, ihre monatlich
  134. erbrachten Schönheitsreparaturkostenpauschalen im Nachhinein als nicht verbrauchte Vorausleistungen im Sinne von § 547 BGB anzusehen. Aus diesem
  135. Grund hat auch - entgegen der Ansicht der Revision - keine Abrechnung über
  136. "Aufwendungsvorschüsse" bei jeder Veräußerung einer Mietwohnung stattzufinden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für etwaige konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
  137. -7-
  138. 14
  139. bb) Unter Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB sind schließlich nicht nur die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, sondern auch solche, die - wie hier - auf
  140. einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien beruhen, zu verstehen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 326/84, NJW 1986, 254, unter 2 a).
  141. 15
  142. b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Veräußerung des Mietobjekts, die am 21. Februar 2006 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen wurde, das Mietverhältnis zwischen den Parteien im Sinne von
  143. § 548 Abs. 2 BGB beendet worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision
  144. kommt es für die Frage der "Beendigung des Mietverhältnisses" nicht auf das
  145. tatsächliche Ende des Mietverhältnisses (etwa durch Auszug der Mieter), sondern auf die rechtliche Beendigung an (BGH, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR
  146. 268/62, WM 1965, 527, unter I C für ein Pachtverhältnis; BGH, Urteil vom
  147. 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, unter 3; Staudinger/Emmerich,
  148. BGB (2006), § 548 Rdnr. 33; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 548
  149. Rdnr. 39; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 66;
  150. Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB,
  151. 67. Aufl., § 548 Rdnr. 12).
  152. 16
  153. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Sie folgt dem Wortlaut der Norm des § 548 Abs. 2 BGB und entspricht
  154. dem Zweck der Regelung, nämlich eine möglichst rasche und abschließende
  155. Bereinigung gegenseitiger Ansprüche aus dem beendeten Mietvertrag zu begünstigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/72, NJW 1974,
  156. 743, unter III 2 a). Sie führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des
  157. Mieters. Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten wird dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung von Ansprüchen während des laufenden Mietverhältnisses nicht wie sonst üblich mit ihrer Entstehung beginnt, sondern, um das
  158. -8-
  159. Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, erst mit Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom 19. März 1965, aaO, unter I A).
  160. 17
  161. Aus § 566 BGB folgt nichts anderes. Danach tritt zwar im Falle der Veräußerung des vermieteten Wohnraums der Erwerber anstelle des Vermieters in
  162. die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Der Erwerber ist dabei - entgegen der Meinung der Revision - aber nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern es
  163. findet ein unmittelbarer Rechtserwerb kraft Gesetzes statt (Senatsurteil vom
  164. 9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04, NJW 2005, 253, unter II 2 a). Das Mietverhältnis mit dem bisherigen Vermieter wird dadurch in der Weise beendet, dass bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche dem bisherigen Vermieter
  165. verbleiben und vertragliche Ansprüche des Mieters, die - wie hier - vor dem Eigentumswechsel fällig geworden sind, sich grundsätzlich gegen den bisherigen
  166. Vermieter richten, während der Erwerber nur hinsichtlich solcher Ansprüche
  167. aktiv- und passivlegitimiert ist, die nach dem Eigentumswechsel entstehen oder
  168. fällig werden.
  169. 18
  170. 2. Die Frist des § 548 Abs. 2 BGB beginnt bei einer Veräußerung der
  171. Mietsache jedoch erst mit Kenntnis des Mieters von der Veräußerung zu laufen
  172. (BGH, Urteil vom 19. März 1965, aaO, unter I C; Staudinger/Emmerich, aaO,
  173. Rdnr. 37;
  174. Blank/Börstinghaus,
  175. aaO, Rdnr. 29;
  176. Palandt/Weidenkaff,
  177. aaO,
  178. Rdnr. 12). Ohne dieses zusätzliche Erfordernis könnten andernfalls die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erfährt (BGH, aaO; Schmidt-Futterer/
  179. Gather, aaO, Rdnr. 69). Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber
  180. gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein.
  181. Entscheidend sind Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 925, 873
  182. BGB). Zu diesem Zeitpunkt endet das Mietverhältnis zwischen dem Veräußerer
  183. -9-
  184. und dem Mieter. Beide stehen sich nicht mehr als Vertragspartner gegenüber
  185. (Schmidt-Futterer/Gather, aaO). Für die Kenntnis des Mieters von der Veräußerung ist daher auf den Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch
  186. abzustellen. Erst wenn der Mieter hinreichend sichere Kenntnis von der Eintragung des Erwerbers hat, ist der Beginn der kurzen Verjährungsfrist von nur
  187. sechs Monaten gerechtfertigt.
  188. 19
  189. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es daher erforderlich, dass die Kläger Kenntnis von der Eintragung der Erwerberin des Hausgrundstücks in das Grundbuch erlangt haben. Die Feststellung des Berufungsgerichts, den Klägern sei die Veräußerung durch das Antwortschreiben der
  190. Hausverwaltung der Beklagten vom 20. September 2005 bekannt gewesen,
  191. reicht insoweit nicht aus. Unzutreffend ist auch die Würdigung, der Mieter müsse mit Kenntnis von der Veräußerung mit der baldigen Eintragung in das Grundbuch rechnen und sich im Zweifel selbst nach dem Eintragungszeitpunkt erkundigen. Fragwürdig ist insoweit schon die Erwägung des Berufungsgerichts,
  192. nach einer angekündigten Veräußerung sei mit einer baldigen Eintragung zu
  193. rechnen. Diese kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern. Da
  194. die Eintragung des Erwerbers in der Sphäre des Vermieters und nicht des Mieters liegt und es dem Vermieter gewöhnlich leicht möglich ist, etwa durch Mitteilung des Grundbuchamts, von der Eintragung des Erwerbers Kenntnis zu erlangen, ist es nicht gerechtfertigt, dem Mieter die Obliegenheit aufzuerlegen,
  195. sich selbst diese Kenntnis zu verschaffen.
  196. III.
  197. 20
  198. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
  199. Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Kenntnis der Kläger von der Eintra-
  200. - 10 -
  201. gung des Erwerbers in das Grundbuch bedarf. Daher ist das Berufungsurteil
  202. aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist zur neuen Verhandlung und
  203. Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
  204. ZPO).
  205. Ball
  206. Dr. Wolst
  207. Dr. Hessel
  208. Dr. Milger
  209. Dr. Achilles
  210. Vorinstanzen:
  211. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 11 C 288/06 LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - 62 S 338/06 -