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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 45/04
- vom
- 16. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst
- und Dr. Frellesen
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
- 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
- tragen.
- Beschwerdewert: 4.938,74 €
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- Gründe:
- I.
- Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht.
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem
- eine andere Kammer des Landgerichts - in einer früheren Entscheidung - ihre
- Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die
- damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte.
- Nach entsprechendem Hinweis hat das Kammergericht die dort anhängige Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, nach § 119 Abs. 1
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- Nr. 1 Buchst. b GVG sei das Kammergericht für die Berufung der Klägerin nicht
- zuständig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Das
- Landgericht hat die Verhandlung über die bei ihm anhängige Berufung bis zur
- Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde zurückgestellt.
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- II.
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
- Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den
- vom Kammergericht dargelegten Gründen keinen Erfolg.
- Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden,
- die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
- Instanz im Ausland hatte. Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht hinsichtlich der Klägerin zu Recht verneint. Für die Bestimmung des allgemeinen
- Gerichtsstandes einer juristischen Person wie der Klägerin ist deren Sitz maßgeblich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt,
- der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Klägerin nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch
- einen in Berlin ansässigen Direktor vertreten wird und Hinweise darauf fehlten,
- daß die Verwaltung der Klägerin nicht in Deutschland geführt wird und ihr Sitz
- im Ausland liegt, war von einem inländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen. Dieser - vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - Gerichts-
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- stand der Klägerin war auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).
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- Dr. Deppert
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- Ball
- Dr. Wolst
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- Wiechers
- Dr. Frellesen
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