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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 30/06
- vom
- 25. April 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
- Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
- beschlossen:
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- Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
- 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006
- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
- Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
- Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.
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- Gründe:
- Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
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- Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
- Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
- NJW 2002, 2181).
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- Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
- Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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- Dr. Deppert
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- Dr. Leimert
- Dr. Wolst
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- Wiechers
- Hermanns
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- Vorinstanzen:
- AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -
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