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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 30/06
  4. vom
  5. 25. April 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
  9. Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
  10. beschlossen:
  11. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
  12. 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006
  13. wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  14. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
  15. Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
  16. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.
  17. Gründe:
  18. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
  19. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem
  20. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
  21. Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
  22. NJW 2002, 2181).
  23. Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  24. Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
  25. Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  26. Dr. Deppert
  27. Dr. Leimert
  28. Dr. Wolst
  29. Wiechers
  30. Hermanns
  31. Vorinstanzen:
  32. AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -