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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 66/07
- vom
- 5. August 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin
- Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
- beschlossen:
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu
- 13% und der Beklagte zu 87%.
- Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der
- Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
- Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
- Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
- Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
- Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die
- Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
- unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss
- zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02,
- BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
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- 2
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- Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie
- den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen,
- dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung
- zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit
- in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde
- gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil
- des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass
- es hierbei zu verbleiben hat.
- Kniffka
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- Bauner
- Eick
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- Safari Chabestari
- Halfmeier
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -
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