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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 160/99
- vom
- 6. Juli 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
- Dr. Wiebel und Wendt
- beschlossen:
- Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1999 wird nicht angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der
- Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980
- - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
- Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI bedarf es
- für eine prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um gebäudebezogen aufzugliedern, ob und gegebenenfalls welche Kosten
- gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der
- Honorarabrechnung
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- sein
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- sollen
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- (vgl.
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- BGH,
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- Urteil
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- vom
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- 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 291 = ZfBR 200,
- 173). Daran fehlt es auch bei der nach Schluß der mündlichen
- Verhandlung nachgereichten Neuberechnung, in der die Gesamtkosten lediglich auf die einzelnen Gebäude anteilig umgelegt
- sind. Sie gab dem Berufungsgericht deshalb keinen Anlaß, die
- mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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- Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 376.558,34 DM
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- Ullmann
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- Thode
- Wiebel
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- Haß
- Wendt
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