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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 151/13
  5. Verkündet am:
  6. 19. November 2015
  7. Anderer,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. nein
  17. ja
  18. BGB §§ 242 Cd, 631 Abs. 1; HOAI (1996/2002) § 4 Abs. 4
  19. a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine
  20. abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten
  21. Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
  22. b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
  23. c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des
  24. Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der
  25. Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht
  26. die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar
  27. und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009,
  28. 262 = NZBau 2009, 33).
  29. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - VII ZR 151/13 - OLG Frankfurt am Main
  30. LG Frankfurt am Main
  31. -2-
  32. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  33. vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
  34. Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Sacher und Wimmer
  35. für Recht erkannt:
  36. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
  37. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 aufgehoben.
  38. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  39. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. 1
  43. Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar.
  44. 2
  45. Mit schriftlichem Vertrag vom 14. März 2005 beauftragte der Beklagte
  46. den Kläger mit Architektenleistungen für den Abriss und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinbarungen" ist in § 12 des Vertrages bestimmt: "Es wird ein Pauschalhonorar für
  47. die Phasen 1. bis 9. von 60.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Abschlagsrechnungen werden in 10.000 €-Schritten zuzüglich Mehrwertsteuer
  48. vereinbart."
  49. -3-
  50. 3
  51. Der Kläger stellte Abschlagsrechnungen am 9. Mai 2005 (10.000 €), am
  52. 27. September 2005 (10.000 €), am 10. Juni 2006 (5.000 €) sowie am 2. Oktober 2006 (20.000 €), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, die der Beklagte bezahlte.
  53. Am 30. Dezember 2006 stellte der Kläger dem Beklagten die letzte "Abschlags
  54. Pauschale" in Höhe von 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Obwohl der Beklagte zunächst Beanstandungen, insbesondere zur Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins und zu den damit verbundenen
  55. Kosten, erhoben hatte, zahlte er auch diesen Betrag in drei Teilbeträgen bis
  56. zum 12. März 2007 (Zahlung der letzten offenen 3.000 €). Auf der Quittung für
  57. diese Zahlung heißt es "Restbetrag von der Abschlussrechnung für ArchitektHonorar".
  58. 4
  59. Mit Schreiben vom 16. März 2008 übersandte der Kläger dem Beklagten
  60. eine "Teilschlussrechnung" über 58.871,03 €, wobei er einen "Nachlass gemäß
  61. Pauschalierung 12 %" und die vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in
  62. Höhe von 60.000 € zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigte. Diesen Betrag hat
  63. er zunächst geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat
  64. er am 9. Februar 2010 eine geänderte Kostenrechnung vorgelegt, die mit einem
  65. offenen Restbetrag von 62.346,33 € endet.
  66. 5
  67. Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an
  68. ihn diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklagten
  69. zur Zahlung von 34.317,03 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende
  70. Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der
  71. Kläger mit dem Ziel, weitere 25.780,52 € nebst Zinsen zu erhalten, der Beklagte
  72. mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.
  73. -4-
  74. 6
  75. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
  76. die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
  77. verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 7
  80. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  81. I.
  82. 8
  83. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Interesse, ausgeführt: Treffe die klägerische Behauptung zu, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der maßgeblichen Honorarordnung 1991 nicht erreiche,
  84. greife die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI ein mit der Folge, dass
  85. das gesetzlich geschuldete Mindesthonorar zu ermitteln sei. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien zwar nicht ausreichend und
  86. seine Berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft. Jedoch bedürfe es weder
  87. weitergehender Darlegungen des Klägers zu den Kostengrundlagen noch einer
  88. weitergehenden Beweiserhebung. Denn die Klage sei schon deshalb abweisungsreif, weil der Kläger an die am 30. Dezember 2006 gestellte Rechnung
  89. gebunden sei. Hierbei handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie als
  90. Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, weil kein Zweifel bestehe, dass der Kläger mit ihr seine Leistung abschließend berechnen
  91. wollte. Mit dieser Rechnung habe der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar
  92. -5-
  93. von 60.000 € unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Abschlagszahlungen endgültig und damit abschließend abgerechnet und die noch offenstehende
  94. Restsumme von 17.400 € (einschließlich Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig gestellt.
  95. 9
  96. Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten
  97. Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran
  98. könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung
  99. des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen
  100. Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn
  101. der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen
  102. durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen
  103. der Beklagte im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren
  104. Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat,
  105. keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur
  106. ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die
  107. Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen
  108. ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, dass
  109. Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres
  110. seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und
  111. nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass dieser sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung
  112. -6-
  113. eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu, in welchen
  114. anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.
  115. II.
  116. 10
  117. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
  118. nicht stand.
  119. 11
  120. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1991) unterschreitet und die Honorarvereinbarung deshalb unwirksam ist.
  121. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist indes die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 1996/2002 anzuwenden. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu
  122. Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in dieser Fassung unterschreitet.
  123. 12
  124. 2. Unter dieser Voraussetzung hat der Kläger gemäß § 631 Abs. 1 BGB
  125. einen Anspruch auf das sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung
  126. ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt
  127. hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen
  128. Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise verkürzt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262
  129. Rn. 8 = NZBau 2009, 33 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010,
  130. 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.N.).
  131. -7-
  132. 13
  133. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich
  134. bei der Rechnung vom 30. Dezember 2006 ungeachtet des von ihm gesehenen
  135. Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung handelt. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund
  136. einer Gesamtwürdigung der Umstände festgestellt, dass kein Zweifel bestand,
  137. dass der Kläger mit dieser Rechnung seine Leistungen abschließend berechnen wollte, weil er hiermit die noch offenstehende Restsumme von 17.400 €
  138. einschließlich Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der vorherigen Zahlungen
  139. des Beklagten aus der vereinbarten Pauschalpreisabrede geltend gemacht hat.
  140. Auch die vom Kläger dem Beklagten erteilte Zahlungsquittung mit dem handschriftlichen Vermerk "Restbetrag von der Abschlussrechnung für ArchitektHonorar" lässt erkennen, dass beide Parteien dies nicht anders verstanden haben.
  141. 14
  142. 4. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch den Kläger nach Treu
  143. und Glauben, § 242 BGB, für gehindert, etwaige weitergehende Ansprüche, die
  144. über den vereinbarten, in Rechnung gestellten und gezahlten Pauschalpreis
  145. hinausgehen, durchzusetzen.
  146. 15
  147. a) Im Ansatz noch richtig erkennt das Berufungsgericht, dass ein Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf
  148. eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im
  149. berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr
  150. zugemutet
  151. werden
  152. kann
  153. (vgl.
  154. BGH,
  155. Urteile
  156. vom
  157. 23. Oktober
  158. 2008
  159. - VII ZR 105/07, aaO Rn. 9 und vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, aaO Rn. 36,
  160. jeweils m.w.N.). Richtig ist ebenfalls, dass dies auch dann gilt, wenn der Architekt die Differenz zwischen einem ihm nach der Honorarordnung für Architekten
  161. und Ingenieure preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten
  162. -8-
  163. Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO
  164. m.w.N.).
  165. 16
  166. b) Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an,
  167. dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
  168. 17
  169. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der
  170. vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2006 und
  171. nach Erteilung der Zahlungsquittung sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe,
  172. ohne dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu bedürfe, in welchen
  173. anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderungen stellen, manifestiert habe.
  174. 18
  175. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Auftraggeber eines Architekten muss
  176. sich vielmehr durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die
  177. Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar (vgl. BGH,
  178. Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Auch gibt es keine
  179. allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen (vgl. BGH, Urteil
  180. vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 18). Entgegen der Auffassung
  181. des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung, um es nach Treu und Glauben für ausgeschlossen zu erachten, einen
  182. bestehenden Anspruch des Architekten noch durchzusetzen.
  183. 19
  184. Auch die sodann abschließend zu prüfende Unzumutbarkeit weiterer
  185. Zahlungen kann sich nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr muss
  186. sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung
  187. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als
  188. -9-
  189. nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet
  190. (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Allein der
  191. Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des
  192. Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten
  193. und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem
  194. abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung
  195. für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch hier ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil
  196. vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 18).
  197. III.
  198. 20
  199. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Pauschalpreisabrede unwirksam ist
  200. - 10 -
  201. und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger weitere Honorarforderungen, die sich nach den Maßstäben der Honorarordnung für Architekten und
  202. Ingenieure (1996/2002) berechnen, hat.
  203. Eick
  204. Halfmeier
  205. Sacher
  206. Kartzke
  207. Wimmer
  208. Vorinstanzen:
  209. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2-17 O 12/09 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2013 - 3 U 212/11 -