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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 151/07
- vom
- 14. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
- 5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.
- Gegenstandswert: 15.000 €
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt,
- dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
- übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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- 2
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- Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach
- mangelhaften Gründungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen
- vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 €. Dementsprechend haben Landgericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet -
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- jeweils auf 15.000 € festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur Darlegung eines 20.000 € übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutragen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag
- von 37.000 € ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht
- die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet.
- Dressler
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- Kuffer
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- Safari Chabestari
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 O 242/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 24/06 -
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- Bauner
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- Eick
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