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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 144/09
  5. Verkündet am:
  6. 22. Juli 2010
  7. Boppel,
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. MRVG Art. 10 § 3
  19. Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  20. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09 - OLG Düsseldorf
  21. LG Wuppertal
  22. -2-
  23. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
  25. Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
  28. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  29. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. 1
  33. Der Kläger, ein freier Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der
  34. R. GbR (künftig: GbR), für die er tätig geworden war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages restliche Vergütung für erbrachte Leistungen
  35. nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. (im Folgenden
  36. nur: HOAI) und für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis
  37. 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das
  38. Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist
  39. eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines
  40. -3-
  41. Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs
  42. oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam.
  43. 2
  44. Der Beklagte suchte im Jahre 1996 für sein Unternehmen nach einem
  45. Baugrundstück, auf dem er eine Lagerhalle nebst Bürotrakt errichten wollte. In
  46. diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den Parteien. Der Kläger schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum der über
  47. 75-jährigen Geschwister K. stand, die an den Verkauf ihres Grundstücks bisher
  48. nicht gedacht hatten. 1996 oder 1997 arrangierte der Kläger ein erstes gemeinsames Gespräch der Parteien mit den Geschwistern K. Alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern wurden ausschließlich von ihm geführt.
  49. 3
  50. Die GbR stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertigte am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Nachdem der Beklagte den
  51. Wunsch geäußert hatte, den Kläger nur mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, teilte ihm der Kläger
  52. mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit, dass die GbR mit einer derartigen
  53. Beschränkung nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von
  54. mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden
  55. sei, und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbringung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 erfolgen könne. In der Folgezeit kamen die Parteien überein, das Grundstück zu teilen, da der Beklagte nicht mehr das gesamte Grundstück erwerben wollte. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000 der Teilung zu. Der Kläger bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermarktung
  56. auch der zweiten Grundstückshälfte.
  57. 4
  58. Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte
  59. die GbR hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens mit den Leistungen nach den
  60. Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Am 3. Mai 2001 schlossen der
  61. -4-
  62. Beklagte und die Geschwister K. in Anwesenheit des Klägers einen notariellen
  63. Kaufvertrag über die für den Beklagten bestimmte Grundstückshälfte. Nachdem
  64. dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kläger
  65. unter dem 5. August 2001 für die Geschwister K. ein Mahnschreiben.
  66. 5
  67. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand.
  68. 6
  69. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.888,38 € gerichtete Klage
  70. abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 21. August
  71. 2007 (BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107) dem Kläger lediglich 990,97 €
  72. aus ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen; der Architektenvertrag vom
  73. 21. Februar 2000 sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach
  74. Art. 10 § 3 MRVG, das nicht verfassungswidrig sei, nichtig. Es hatte im Hinblick
  75. auf die Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, die Revision zugelassen. Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07,
  76. BGHZ 178, 130) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache
  77. zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt: Nach der der bisherigen Rechtsprechung
  78. zugrunde liegenden weiten Auslegung des Art. 10 § 3 MRVG liege ein Verstoß
  79. gegen das Koppelungsverbot vor. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei
  80. festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände einem psychologischen Zwang zum Abschluss des Architektenvertrags mit dem Kläger ausgesetzt gewesen sei und befürchtet habe, bei Nichtbeauftragung des Klägers
  81. das Grundstück zu verlieren. An diesem weiten Verständnis des Koppelungsverbotes werde nicht festgehalten. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und weil
  82. jedenfalls eine zu weite Auslegung des Koppelungsverbotes Gefahr laufe, in
  83. Konflikt mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten,
  84. sei es geboten, Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des
  85. -5-
  86. Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln,
  87. und gleichzeitig die Beauftragung mit Architektenleistungen in Aussicht gestellt
  88. habe. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wurde dem Berufungsgericht Gelegenheit gegeben, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.303,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht abermals zugelassene Revision des Klägers, der sein Begehren in
  89. Höhe von 36.274,39 € weiter verfolgt.
  90. Entscheidungsgründe:
  91. 7
  92. Die zulässige Revision ist nicht begründet.
  93. I.
  94. 8
  95. Das Berufungsgericht führt, soweit in der Revision von Interesse, aus,
  96. der psychologische Zwang, dem der Beklagte bei Vertragsschluss am
  97. 21. Februar 2000 ausgesetzt gewesen sei, führe insoweit zur Nichtigkeit des
  98. Vertrages, als der Beklagte den Kläger mit der Erbringung der Leistungsphasen
  99. 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt habe. In Kenntnis des Näheverhältnisses des Klägers zu den Geschwistern K. habe der Beklagte das Schreiben des
  100. Klägers vom 3. Dezember 1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von
  101. der Beauftragung mit der Vollarchitektur abhängig gemacht habe, objektiv dahin
  102. verstehen müssen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Verkauf des Grundstücks bezogen habe. Der Beklagte habe sich dem Druck des
  103. Klägers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ausgesetzt gefühlt. Ohne diesen
  104. psychologischen Zwang hätte er den Kläger keinesfalls mit der Erbringung der
  105. -6-
  106. Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Eine solche Beauftragung habe er dem
  107. Kläger auch niemals in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe in den Terminen
  108. vom 5. Juni 2007 und 26. Mai 2009 unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt habe, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma auszuführen, dadurch hätte er potentiellen Kunden die Vorteile der von ihm vertriebenen
  109. Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen können, zudem hätte seine Firma die Trockenbauarbeiten selbst ausführen können, was erheblich
  110. preiswerter für ihn gewesen wäre. Dies spreche entscheidend gegen die Inaussichtstellung eines Vollarchitekturauftrags seitens des Beklagten. Es habe für
  111. ihn zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestanden, den Kläger mit den Leistungsphasen 5 bis 9 zu beauftragen. Zwar habe der beweisbelastete Beklagte
  112. keinen Beweis dafür erbracht, dass er dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe, ihn mit der Vollarchitektur zu beauftragen. Im Hinblick auf
  113. die Schwierigkeit des Negativbeweises habe es jedoch zunächst dem Kläger
  114. oblegen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, bei welcher Gelegenheit der
  115. Beklagte ihm die Beauftragung in Aussicht gestellt habe. Das habe er nicht getan. Ursprünglich habe er stets vorgetragen, seine Vermittlungstätigkeit sei in
  116. der unbestimmten Hoffnung erfolgt, später als Architekt beauftragt zu werden
  117. und sei als reine Akquise anzusehen gewesen. Erst nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe er pauschal behauptet, ihm sei zu einem sehr frühen Zeitpunkt ein Architektenvertrag in Aussicht gestellt worden,
  118. wenn es mit dem Grundstück klappe. Eine plausible Begründung für diese Änderung des Vortrags habe der Kläger nicht gegeben. Insgesamt sei danach davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls nicht mit den Leistungsphasen 5 bis 9 habe beauftragen wollen. Dafür spreche auch das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 1999.
  119. -7-
  120. 9
  121. Anders stelle sich die Situation jedoch hinsichtlich der Leistungsphasen 1
  122. bis 4 dar. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Beauftragung nie in Aussicht gestellt habe. Damit sei der Architektenvertrag vom
  123. 21. Februar 2000 teilweise, nämlich hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9
  124. wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 MRVG nichtig. Diese Vorschrift sei wirksam. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
  125. noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG; auch ein Eingriff in die
  126. Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor.
  127. II.
  128. 10
  129. Das hält den Angriffen der Revision stand.
  130. 11
  131. 1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie der Würdigung des
  132. Berufungsgerichts entgegentritt, der Beklagte habe eine Vollarchitektur nicht in
  133. Aussicht gestellt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet,
  134. § 564 Satz 1 ZPO. Insbesondere hat die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag des Beklagten
  135. als unstreitig zugrunde gelegt; den vom Berufungsgericht als unwidersprochen
  136. bezeichneten Vortrag des Beklagten, er habe bereits zu Beginn des Kontakts
  137. zwischen den Parteien vorgehabt, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma ausführen zu lassen, habe der Kläger ausdrücklich bestritten; er habe erläutert, der Beklagte sei entgegen seinem Vorbringen
  138. zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Neuerrichtung der Lagerhalle
  139. nebst Bürotrakt selbst oder als Generalunternehmer auszuführen; erst im Januar 2002 sei die Überlegung aufgekommen, das Bauvorhaben mit einer Generalunternehmerin zu verwirklichen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht
  140. -8-
  141. nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
  142. verletzt.
  143. 12
  144. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft,
  145. das Vorbringen des Beklagten sei unbestritten. Jedenfalls war die Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers für die Entscheidung im Ergebnis ohne
  146. Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat als tragfähigen Grund für seine
  147. Entscheidung auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine erst nach dem Erlass des Senatsurteils vorgebrachte Behauptung, ihm sei eine Vollarchitektur in
  148. Aussicht gestellt worden, nicht substantiiert habe, obwohl eine solche Substantiierung angesichts des zuvor davon abweichenden Vorbringens von ihm zu
  149. verlangen gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  150. Danach findet die Entscheidung des Berufungsgerichts schon darin ihre ausreichende Stütze, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine Vollarchitektur nicht in Aussicht gestellt, von dem Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. Die vom Berufungsgericht angeführten sonstigen Umstände stellen dieses Ergebnis nicht in Frage, sondern unterstützen es, wozu rechtlich keine
  151. Notwendigkeit bestand. Die Ausführungen der Revision dazu, das Berufungsgericht habe den "Prüfungsmaßstab" verkannt, sind schon deshalb unerheblich,
  152. weil sie nicht mit einbeziehen, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, es sei
  153. bei den ersten Gesprächen nicht über Architektenleistungen gesprochen worden. Demgegenüber hat er später - nach der ihm insoweit günstigen Entscheidung des Senats - behauptet, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt
  154. worden.
  155. 13
  156. 2. Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe
  157. dem Kläger auch nicht in Aussicht gestellt, ihn mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, nicht als erwiesen
  158. an. In Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25. September 2008
  159. -9-
  160. kommt es zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des Architektenvertrages nicht
  161. unter das Koppelungsverbot fällt und wirksam ist, die Beauftragung mit den
  162. Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI dagegen wegen
  163. Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig ist.
  164. 14
  165. Die Revision meint, eine derartige Aufspaltung nach konkreten Vertragsinhalten sei völlig unpraktikabel. Die Ergebnisse wären rein zufällig und würden
  166. den Zweck des Koppelungsverbotes nicht fördern. Werde der Abschluss eines
  167. Architektenvertrages in Aussicht gestellt, liege es in der Natur der Sache, dass
  168. eine Bestimmung der konkreten Vertragsinhalte noch nicht erfolgen müsse. Sei
  169. der Architekt mit den vom Bauwilligen veranlassten Bemühungen um ein
  170. Grundstück erfolgreich und erreiche er dadurch eine günstige Verhandlungsposition, sei dies die zwangsläufige Folge des vom Bauwilligen angestoßenen
  171. Leistungswettbewerbs. Das Vertrauen des Bauwilligen, die Früchte der Akquisitionsbemühungen exakt zu dem Preis eines zuvor in Aussicht gestellten Architektenvertrages ernten zu können, sei nicht schutzwürdig. Der Beklagte könne
  172. folglich keinen partiellen Schutz durch das Koppelungsverbot beanspruchen.
  173. 15
  174. Das überzeugt nicht. Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130, 137) darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann in
  175. Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind,
  176. als zuvor in Aussicht gestellt worden waren. Hiervon abzurücken besteht kein
  177. Anlass. Das Koppelungsverbot bezweckt, den Leistungswettbewerb unter den
  178. Architekten und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architekten seines Vertrauens zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). Die
  179. Freiheit des Bauwilligen, sich nur eingeschränkt für einen Architekten zu entscheiden, wird durch das Koppelungsverbot ebenfalls geschützt. Dadurch, dass
  180. ein Architekt die zunächst ohne Verstoß gegen das Koppelungsverbot erworbe-
  181. - 10 -
  182. ne Position ausnutzt, den Grundstückserwerb davon abhängig zu machen, dass
  183. ihm ein weitergehender Auftrag verschafft wird, wird der Wettbewerb unter den
  184. Architekten in gleicher Weise verzerrt, wie es in dem Fall geschieht, dass ein
  185. Architekt ein Grundstück von vornherein an der Hand hat und den Erwerb des
  186. Grundstücks von seiner Beauftragung abhängig macht. Der Bauwillige wird in
  187. seiner Entscheidung beeinträchtigt, hinsichtlich der weitergehenden Leistungen
  188. einen Architekten seines Vertrauens zu wählen. Dass die mit einer Anwendung
  189. des Koppelungsverbotes auf die weitergehende Beauftragung verbundene Aufspaltung des Architektenvertrages nach Leistungsinhalten unpraktikabel wäre
  190. oder zu zufälligen Ergebnissen führen würde, ist nicht ersichtlich.
  191. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Koppe-
  192. 16
  193. lungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bedenken, die insoweit
  194. in der Literatur geäußert werden (Hesse, BauR 1977, 73, 76 und BauR 1985,
  195. 30, 37; Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1606 ff.), teilt der Senat
  196. nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008
  197. (VII ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt und diejenigen Fälle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des
  198. Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln
  199. und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt
  200. hat.
  201. 17
  202. a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor; er wird von der
  203. Revision auch nicht geltend gemacht.
  204. 18
  205. aa) Das Eigentumsrecht des Erwerbers des Grundstücks ist ersichtlich
  206. nicht betroffen. Ihm steht es frei, ob er das ihm mit Architektenbindung angebotene Grundstück erwerben will (vgl. Lass, DNotZ 1996, 742, 747 und
  207. - 11 -
  208. Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes
  209. Art. 10 § 3 MRVG, S. 41).
  210. 19
  211. bb) Hinsichtlich des Veräußerers des Grundstücks meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Lass (aaO), das Koppelungsverbot bewirke keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitele höchstens die
  212. mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit, die aber nicht dem
  213. Eigentumsschutz unterfalle (vgl. BVerfGE 78, 205, 211 und BVerfGE 68, 193,
  214. 222). Ob dies zutrifft oder ob der Veräußerer in seiner Verfügungsbefugnis insoweit eingeschränkt wird, als er die Veräußerung nicht an bestimmte, von ihm
  215. gewählte Bedingungen knüpfen kann (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 42),
  216. kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 MRVG nur eine, gemessen
  217. an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70,
  218. 55, 58 und Christiansen-Geiss, aaO, S. 45).
  219. b) Das Koppelungsverbot verletzt nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG garan-
  220. 20
  221. tierte Berufsfreiheit.
  222. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 10 § 3
  223. 21
  224. MRVG eine berufsregelnde Tendenz hat. Er zielt in persönlicher Hinsicht berufsstandsbezogen auf Architekten und Ingenieure ab und schränkt in sachlicher Hinsicht das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe
  225. ein.
  226. 22
  227. Ob eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich mögliche gesetzliche Begrenzung der Berufsfreiheit verfassungsmäßig gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist, richtet sich nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre (vgl. BVerfGE 7, 377) danach, welche Qualität
  228. einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Die bloße Berufsausübung kann
  229. - 12 -
  230. bereits beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
  231. dies zweckmäßig erscheinen lassen. Je stärker die gesetzliche Regelung die
  232. Berufswahl berührt, umso strengere Voraussetzungen werden für ihre Zulässigkeit gefordert. Objektive Berufswahlbeschränkungen, deren Überwindung nicht
  233. in der Macht des Einzelnen liegt, sind als stärkster Eingriff in die Berufsfreiheit
  234. nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich
  235. schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend
  236. geboten sind. Bei der Berufswahl ist der Einzelne nicht von vornherein auf feste
  237. Berufsbilder beschränkt. Er darf vielmehr grundsätzlich jede erlaubte auch untypische Tätigkeit als Beruf wählen (BVerfGE 13, 97, 106) und er darf, worauf
  238. die Revision hinweist, auch mehrere Berufe wählen und nebeneinander ausüben (BVerfGE 87, 287, 316). Von einem selbständigen Beruf kann aber bei
  239. solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Erweiterung eines anderen
  240. Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als
  241. Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (BVerfGE 68, 272, 281).
  242. 23
  243. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält Art. 10 § 3 MRVG der verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
  244. 24
  245. (1) Bei dem Koppelungsverbot handelt es sich in erster Linie um eine Berufsausübungsregelung. Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten und
  246. nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig
  247. sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95 =
  248. ZfBR 1989, 29). Es stellt keine objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für
  249. den Beruf des freien Architekten auf. Es hindert diese Architekten nicht, diesen
  250. Beruf zu wählen und sinnvoll auszuüben. Freie Architekten dürfen grundsätzlich
  251. nicht gewerbsmäßig tätig sein. Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr angestammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbie-
  252. - 13 -
  253. ten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile
  254. vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember
  255. 1983
  256. - VII ZR 59/82,
  257. BGHZ
  258. 89,
  259. 240
  260. und
  261. vom
  262. 27. September 1990
  263. - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätigkeiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen
  264. (vgl. BVerfGE 68, 272, 281). Ein eigenständiger Beruf setzt, wenn sich das Berufsbild nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die berufliche Tätigkeit von anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet und die Berufsträger in der sozialen Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung
  265. treten (BVerfGE 86, 28, 38 und BVerfG in NJW 2008, 1293, Tz. 29; vgl. auch
  266. BVerfGE 77, 84, 105). Das ist bei den Architekten, die über ihr Berufsbild hinaus zusätzliche Leistungen anbieten, nicht der Fall. Damit regelt das Koppelungsverbot grundsätzlich nur die Berufsausübung.
  267. 25
  268. (2) Allerdings wird die Berufsfreiheit jedenfalls solcher Architekten erheblich eingeschränkt, die vermehrt ihre Leistungen in Verbindung mit der Vermittlung oder Verschaffung des Baugrundstücks anbieten wollen, aber noch unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit bleiben. Das Koppelungsverbot kann
  269. in diesen Fällen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen. Es
  270. kann daher nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Architekten verdienen (BVerfGE 77, 84, 106 und BVerfGE 61, 291, 311).
  271. 26
  272. Diesen Anforderungen wird Art. 10 § 3 MRVG gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Auffassungen des Gesetzgebers über die bei Unterlassung des Eingriffs drohenden Gefahren und über die zu ihrer Abwehr gebotenen Maßnahmen besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 25, 1, 12). Außer-
  273. - 14 -
  274. dem steht dem Gesetzgeber vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und
  275. wirtschaftspolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 84,
  276. 106).
  277. 27
  278. Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den
  279. Architekten zu fördern (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14/15). Das sind wichtige
  280. Gemeinschaftsgüter, die den Eingriff in die Berufswahl rechtfertigen. Gerade
  281. der freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht zu, weil sie unmittelbar
  282. auf die bauliche Gestaltung des erworbenen Grundstücks Einfluss nimmt. Der
  283. Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss auf die Qualität der Leistungen der
  284. Architekten, die sich unmittelbar in der Gestaltung des Landschafts- und Stadtbildes niederschlagen, die zwangsläufig von allen Menschen wahrgenommen
  285. werden und damit erhebliche Wirkungen auf die Allgemeinheit haben. Auch der
  286. Wettbewerb unter den Architekten ist damit ein erhebliches Gemeinschaftsgut,
  287. zumal der Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen auch der Erhaltung einer ausreichenden Zahl sich dem Wettbewerb stellender Architekten dient (vgl.
  288. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdn. 40; vgl. auch Lass, aaO, S. 752 ff.
  289. und Christiansen-Geiss, aaO, S. 48 ff., die sogar den von ihnen angenommenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit für gerechtfertigt ansehen).
  290. 28
  291. (3) Das Koppelungsverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Freiheit des Bauwilligen, einen Architekten nach fachlicher Leistung auszuwählen, wird gestärkt, wenn er nicht schon durch den Erwerb des zu
  292. bebauenden Grundstücks an einen bestimmten Architekten gebunden ist.
  293. Gleichzeitig können sich diejenigen Architekten, die keine Grundstücke an der
  294. Hand haben und sich auf die für das Berufsbild typischen Leistungen beschränken, besser am Markt behaupten.
  295. - 15 -
  296. 29
  297. Das Verbot genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der erstrebte Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die
  298. Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreicht werden könnte.
  299. 30
  300. Schließlich ist Art. 10 § 3 MRVG auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
  301. Angesichts der mit dem Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt der
  302. Eingriff in die Berufsfreiheit nicht so schwer, dass er für die betroffenen Architekten unzumutbar wäre. Ihnen verbleibt ein ausreichendes Betätigungsfeld, um
  303. ihren Beruf auszuüben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt hat.
  304. 31
  305. (4) Gegen das Koppelungsverbot wird eingewandt, seit seinem Inkrafttreten am 10. November 1971 habe sich die Lage auf dem Wohnungs- und Grundstücksmarkt verändert (vgl. dazu Pauly, BauR 2006, 769, 770 und Vygen in
  306. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG, Rdn. 44). Ob dies
  307. zutrifft und ob das Koppelungsverbot dadurch seine Berechtigung im Wesentlichen verloren hat, kann dahinstehen. Die aufgezeigten Veränderungen erscheinen zwar gravierend, aber nicht so bedeutsam, dass sie die Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes in Frage stellen könnten. Wie gerade der
  308. Streitfall zeigt, gibt es auch heute noch Fälle, in denen das Koppelungsverbot in
  309. sinnvoller Weise verhindert, dass ein Architekt, der ein Grundstück an der Hand
  310. hat, die dadurch erworbene überlegene Stellung ausnutzt und durch psychologischen Druck den Bauwilligen veranlasst, mit ihm einen Architektenvertrag zu
  311. schließen.
  312. 32
  313. (5) Nach dem Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR
  314. 1982, 512) gilt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sieger
  315. aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm zur
  316. - 16 -
  317. Verwirklichung der Zielvorstellungen des Wettbewerbs die Grundstücke von der
  318. Gemeinde an die Hand gegeben wurden, und die Bauwilligen von der Gemeinde an ihn verwiesen werden. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese
  319. Ausdehnung des Koppelungsverbotes werde durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Denn dadurch werde der gesetzgeberische Zweck, die freie Auswahl des
  320. Architekten allein nach Leistungsgesichtspunkten zu gewährleisten, nicht gefördert, sondern konterkariert (Lass aaO, S. 752 ff.; Christiansen-Geiss, aaO,
  321. S. 53 ff. und BauR 2009, 421, 424 f.; vgl. auch Werner, BauR 2006, 1602, 1610
  322. und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG,
  323. Rdn. 44).
  324. 33
  325. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem
  326. Umfang dadurch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 MRVG in Frage gestellt wird. Denn jedenfalls wäre eine verfassungskonforme Auslegung dahin
  327. möglich, dass diese Fälle nicht vom Koppelungsverbot umfasst werden (Lass,
  328. aaO; a.A. Christiansen-Geiss, aaO, S. 57 f.). Zwar ist es richtig, dass eine verfassungskonforme Auslegung dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem klar
  329. erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und dazu führen
  330. würde, dass der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt
  331. wird (vgl. BVerfGE 90, 263, 275 und BVerfGE 54, 277, 299). So ist es hier aber
  332. nicht. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober
  333. 1981 zu § 4 Abs. 2 HOAI (BVerfGE 58, 283 = BauR 1982, 74) war eine Ergänzung von Art. 10 § 2 Abs. 3 MRVG notwendig geworden. Im Rahmen dieses
  334. Gesetzgebungsverfahrens beantragte die SPD im zuständigen Ausschuss,
  335. Art. 10 § 3 MRVG dahingehend zu ergänzen, dass das Koppelungsverbot nicht
  336. gelten solle, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein im Einvernehmen mit der Gemeinde tätiger Träger für die Bebauung des Grundstücks
  337. einen Planungswettbewerb durchgeführt habe und ein als Preisträger hervorgegangener Architekt oder Ingenieur mit der Planung oder Ausführung beauf-
  338. - 17 -
  339. tragt werden solle. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zuwider laufe. Der Antrag wurde abgelehnt, da
  340. insbesondere die Ausweitung auf andere Institutionen die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Planungsberufe in sich trüge (BT-Drucks.
  341. 10/1562 S. 6). Während der zweiten und dritten Lesung des Gesetzesentwurfs
  342. im Bundestag stellte die SPD-Fraktion den Antrag erneut. Er wurde wiederum
  343. abgelehnt. Die Redner der damaligen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP
  344. wiesen dabei einmal auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aber auch
  345. darauf hin, dass das die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI betreffende Gesetzgebungsverfahren nicht mit der Problematik des Koppelungsverbotes belastet und dadurch verzögert werden sollte (vgl. Protokoll über die 86. Sitzung
  346. des Bundestags vom 21. September 1984 S. 6286 ff.).
  347. 34
  348. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Auslegung von
  349. Art. 10 § 3 MRVG dahin, dass die Sieger gemeindlicher Architektenwettbewerbe nicht unter das Koppelungsverbot fallen, würde die oben aufgezeigten Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Vielmehr würde dadurch das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat
  350. (vgl. BVerfGE 86, 288, 320).
  351. 35
  352. c) Das Koppelungsverbot verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus
  353. Art. 3 Abs. 1 GG.
  354. 36
  355. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
  356. Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 103, 310, 318). Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen,
  357. dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie-
  358. - 18 -
  359. de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei ist es grundsätzlich
  360. Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich
  361. von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht
  362. der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfGE 87,
  363. 1, 36). Nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
  364. sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Dem entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Bei Regelungen,
  365. die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung
  366. von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im Einzelnen zu prüfen, ob für die
  367. vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE
  368. 88, 87, 96 f.; BVerfGE 91, 346, 362 f. und BVerfGE 116, 135, 160 f.). Es kommt
  369. dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste
  370. Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
  371. seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 84, 348, 359).
  372. 37
  373. bb) Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Freiberufliche Architekten, die
  374. über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen anbieten und damit wie Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftreten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977
  375. - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ
  376. 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR
  377. 1991, 14). Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger usw. tätig werden (BGH, Urteil vom 29. September
  378. 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95), und nicht für Baubetreuungsunternehmer
  379. (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73, BGHZ 63, 302), Bauträ-
  380. - 19 -
  381. ger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer
  382. (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240).
  383. 38
  384. cc) Diese Unterscheidung ist nach den unter aa) dargelegten Grundsätzen sachlich gerechtfertigt.
  385. 39
  386. (1) Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die
  387. mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auch berührt
  388. das Koppelungsverbot die Berufsfreiheit der freiberuflichen Architekten. Es ist
  389. daher nicht nur eine Willkürprüfung vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu untersuchen, ob für die Differenzierung
  390. Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96 f.).
  391. 40
  392. (2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Koppelungsverbot den freien Wettbewerb unter den Architekten erhalten und fördern und die Grundstückserwerber davor bewahren, ungeeignete Architekten nur deshalb beauftragen zu müssen, weil sie ein Grundstück an der Hand haben. Dies ist auch heute noch (vgl.
  393. oben b) bb) (4)) ein anerkennenswerter Zweck, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann. Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. August 2007, BauR 2008, 546, 549 darauf
  394. hin, dass das Koppelungsverbot problemlos umgangen werden könnte, wenn
  395. freiberuflich tätige Architekten die Möglichkeit hätten, neben ihrer Planungsund Bauaufsichtstätigkeit weitere Leistungen anzubieten und so dem Koppelungsverbot entgehen könnten (vgl. auch Christiansen-Geiss, aaO, S. 63). Es
  396. handelt sich zudem bei freien Architekten einerseits und gewerblichen Bauträgern usw. andererseits um unterschiedliche Berufsbilder. Bei Ersteren gehören
  397. eine Makler- oder Bauträgertätigkeit nicht zum Berufsbild. Dagegen stehen bei
  398. Bauträgern usw. die Grundstücksbeschaffung und die Erstellung des Bauwerks
  399. - 20 -
  400. im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82,
  401. BGHZ 89, 240). Sie bieten ihre verschiedenen Leistungen als Gesamtpaket an
  402. und müssten ihre Tätigkeiten erheblich einschränken, wenn sie unter das Koppelungsverbot fielen (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64).
  403. 41
  404. (3) Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das mit dem Koppelungsverbot verfolgte Ziel zu erreichen. Eine weniger belastende Differenzierung steht
  405. nicht zur Verfügung.
  406. 42
  407. (4) Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG werden verfassungsrechtliche
  408. Bedenken daraus hergeleitet, dass das Koppelungsverbot für Architekten gilt,
  409. die als Sieger aus einem gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind (vgl.
  410. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64). Diese Bedenken sind jedenfalls wegen der
  411. zulässigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. oben b) bb) (5)) nicht gerechtfertigt.
  412. - 21 -
  413. 43
  414. 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu
  415. beanstanden. Die Revision war daher zurückzuweisen.
  416. Kniffka
  417. Bauner
  418. Halfmeier
  419. Eick
  420. Leupertz
  421. Vorinstanzen:
  422. LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2009 - I-21 U 239/06 -