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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 8/17
- vom
- 29. März 2017
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
- Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
- 4. Zivilkammer
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- des
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- Landgerichts
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- Ulm
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- - 4 T 75/16 -
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- vom
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- 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
- da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen
- Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er
- kann nicht beliebig angerufen werden.
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung
- eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
- daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
- hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
- Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen:
- Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren
- unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine
- Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht
- zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher
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- Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden
- oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden
- müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen
- Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.
- Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen
- Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden.
- Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte
- Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 23. Februar 2017
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- - III ZB 96/16,
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- vom
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- 26. Januar 2017
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- - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08,
- juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16,
- juris Rn. 3).
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- Eick
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- Halfmeier
- Jurgeleit
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- Vorinstanzen:
- AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 -
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- Kartzke
- Sacher
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