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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 92/15
- vom
- 24. November 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
- den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
- beschlossen:
- Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 30. Januar
- 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
- zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den
- Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
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- Gründe:
- 1
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- Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
- Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In der Berufungsinstanz sind im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach
- geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember
- 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in
- der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen
- Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren
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- -3-
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- erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl.
- BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310
- Rn. 2 ff.).
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- Galke
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- Wellner
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- Oehler
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- Stöhr
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- Roloff
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- Vorinstanzen:
- LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 443/11 Me OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 89/13 -
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