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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 533/12
  4. vom
  5. 10. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin
  12. zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
  16. 2
  17. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
  18. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
  19. es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
  20. - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
  21. Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
  22. Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
  23. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  24. zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
  25. -3-
  26. 3
  27. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
  28. Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
  29. geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen
  30. können.
  31. Galke
  32. Zoll
  33. Pauge
  34. Wellner
  35. Stöhr
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Leipzig, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 O 4483/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 U 1322/11 -