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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 261/10
  5. Verkündet am:
  6. 20. Dezember 2011
  7. Holmes
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 823 Ah, G
  19. Zur Einordnung der Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung in die Sozialsphäre.
  20. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10 - KG Berlin
  21. LG Berlin
  22. - 2 -
  23. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
  25. und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  28. Von Rechts wegen
  29. Tatbestand:
  30. 1
  31. Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand des eingetragenen Vereins
  32. S., der in H. "Kinderhäuser" sowie "Babyklappen" betreibt. In den 1970er Jahren war der Kläger Leiter der "Kinderkommission" des Kommunistischen Bundes.
  33. 2
  34. Ab dem 24. Juli 2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.spiegel.de den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das
  35. lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der
  36. H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Verbleib von Findelkindern nicht
  37. ausreichend informiert zu werden.
  38. 3
  39. In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins
  40. S. habe sich erst 1999 geändert, als der Kläger das Projekt Findelbaby erfunden habe; plötzlich habe sich auch die High Society der …metropole "für den
  41. - 3 -
  42. einstigen Kommunisten M." erwärmt. Nach einer Schilderung von Einzelheiten
  43. der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Sozialbehörde lautet der
  44. Artikel weiter: "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau
  45. H. K. gehörten dem Kommunistischen Bund an. M. war für die Umsetzung der
  46. "Kinderpolitik" mitverantwortlich, …". 1976 hätten die Eheleute in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen
  47. als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Die Stadt habe die üblichen Zuschüsse verweigert und sei
  48. von einem Gericht zur Nachzahlung für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das
  49. Geld habe der Kläger zwischen den mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet.
  50. 4
  51. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der
  52. wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung der oben zitierten Textpassagen und
  53. zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren
  54. verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
  55. abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt
  56. der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  57. Entscheidungsgründe:
  58. I.
  59. 5
  60. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit
  61. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Äußerungen, der Kläger habe dem
  62. Kommunistischen Bund angehört und sei mitverantwortlich für dessen Kinderpolitik gewesen, sowie die Bezeichnung des Klägers als einstiger Kommunist
  63. - 4 -
  64. stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar; soweit es in dem Beitrag heiße,
  65. der Kampf sei ein Teil seines Lebens, handele es sich um eine Meinungsäußerung. Diese Äußerungen seien rechtmäßig. Sie beträfen die Sozialsphäre des
  66. Klägers. Dieser habe weder substantiiert vorgetragen, dass er nur im Verborgenen gewirkt habe, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen
  67. und Aktivitäten nachvollziehbar. Der bloße Zeitablauf ändere an der Einordnung
  68. in die Sozialsphäre nichts.
  69. 6
  70. Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung.
  71. Durch die Mitteilung seiner früheren Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund
  72. drohe dem Kläger weder ein schwerwiegender Verlust an sozialer Achtung
  73. noch eine Stigmatisierung. Die beanstandete Berichterstattung befasse sich mit
  74. zurückliegenden Vorgängen und erscheine als "Jugendsünde". Ein öffentliches
  75. Informationsinteresse an der Schilderung des Werdegangs des Klägers und
  76. seiner politischen Sozialisation ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um
  77. die von dem Verein S. betriebenen Babyklappen und dessen finanzielles Gebaren.
  78. II.
  79. 7
  80. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
  81. 8
  82. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei in
  83. Bezug auf eine frühere Mitgliedschaft des Klägers im Kommunistischen Bund
  84. sowie seine Mitverantwortlichkeit für dessen Kinderpolitik zu Unrecht von der
  85. Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen.
  86. 9
  87. a) In dem fraglichen Bericht wurde behauptet, der Kläger und dessen
  88. Ehefrau hätten dem Kommunistischen Bund angehört. Diese Behauptung ist
  89. - 5 -
  90. schon deshalb wahr, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des
  91. Berufungsgerichts Leiter der "Kinderkommission" beim Kommunistischen Bund
  92. und damit als ihm zugehörig anzusehen war. Es kommt nicht darauf an - worauf
  93. die Revision abstellt -, ob der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in den Kommunistischen Bund gestellt hatte und förmlich als Mitglied des Kommunistischen Bundes aufgenommen worden war. Ebenfalls kommt es nicht darauf an,
  94. ob es sich bei dem - insoweit von der Revision nicht in Frage gestellt - 1976
  95. gegründeten Kinderhaus H.-straße um eine Einrichtung des Kommunistischen
  96. Bundes handelte.
  97. 10
  98. b) Die Einstufung der Äußerung, die High Society der …metropole habe
  99. sich "für den einstigen Kommunisten M." erwärmt, als Tatsachenbehauptung
  100. greift die Revision nicht ausdrücklich an. Selbst wenn man die Bezeichnung des
  101. Klägers als "einstiger Kommunist" als politisches Werturteil verstehen würde,
  102. das die frühere Gesinnung des Klägers zum Ausdruck bringen will (vgl. BVerfG,
  103. NJW 1992, 2013, 2014), würde dies an dem Wahrheitsgehalt der Aussage
  104. nichts ändern. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die
  105. Äußerung im vorliegenden Kontext auf die frühere Zugehörigkeit des Klägers
  106. zum Kommunistischen Bund Bezug nimmt. Die Formulierung "Der Kampf ist ein
  107. Teil von M.s Leben", hat das Berufungsgericht zu Recht als Meinungsäußerung
  108. angesehen, durch welche die aktuelle Auseinandersetzung zwischen dem Kläger als Verantwortlichem des Vereins S. und der Sozialbehörde gleichsam auf
  109. diese (gesellschafts-)politische Grundhaltung zurückgeführt wird.
  110. 11
  111. 2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des
  112. Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die angegriffene Berichterstattung nicht
  113. in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihm
  114. kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2
  115. - 6 -
  116. BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zustehe.
  117. 12
  118. a) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den
  119. Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf
  120. Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1,
  121. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
  122. Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu
  123. entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines
  124. Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
  125. durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
  126. bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
  127. betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE
  128. 99, 185, 196 - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339,
  129. 348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von Monaco IV; BVerfG, AfP
  130. 2009, 480 Rn. 61; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR
  131. 2004, 522, 523 mwN; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695
  132. Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12 - Gen-Milch; vom 3. Februar
  133. 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR
  134. 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08,
  135. NJW 2010, 2728 Rn. 12; EGMR, AfP 1999, 251, 252). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom
  136. 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN; vom
  137. 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I;
  138. vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II;
  139. vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
  140. - 7 -
  141. 13
  142. b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu
  143. berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ
  144. 181, 328 Rn. 30; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779
  145. - BND-Interna; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
  146. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten,
  147. die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das
  148. Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; BVerfGE 65, 1, 41 ff.
  149. - Volkszählung; 78, 77, 84).
  150. 14
  151. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom
  152. 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08,
  153. aaO, Rn. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von
  154. persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die
  155. Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob,
  156. wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.
  157. - Volkszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist
  158. aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch
  159. - 8 -
  160. soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht
  161. ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist
  162. über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der
  163. Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden.
  164. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf
  165. informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden
  166. und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
  167. Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile
  168. vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR
  169. 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).
  170. 15
  171. c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffassung der Revision der Sozialsphäre des Klägers und nicht seiner Privatsphäre
  172. zuzuordnen.
  173. 16
  174. aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche
  175. Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere
  176. das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003,
  177. 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25,
  178. 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266,
  179. 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom
  180. 21. November
  181. 2006
  182. - VI ZR
  183. 259/05,
  184. VersR
  185. 2007,
  186. 17. November
  187. 2009
  188. - VI ZR
  189. 226/08,
  190. aaO,
  191. Rn. 21;
  192. 511
  193. BGH,
  194. Rn. 12;
  195. vom
  196. Urteil
  197. vom
  198. 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als
  199. auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur
  200. Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hin-
  201. - 9 -
  202. sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als
  203. "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich
  204. gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco
  205. II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; Senatsurteile vom
  206. 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; vom
  207. 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch;
  208. vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II;
  209. vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, aaO - BND-Interna; vom 9. Dezember 2003
  210. - VI ZR 373/02, aaO, 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des
  211. Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der
  212. Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im
  213. Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht
  214. zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von Monaco II;
  215. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524 und - VI ZR
  216. 404/02, VersR 2004, 525, 526; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR
  217. 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 21).
  218. 17
  219. bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichterstattung, insbesondere ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit des Klägers zum
  220. Kommunistischen Bund, der Sozialsphäre.
  221. 18
  222. (1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem
  223. bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätz-
  224. - 10 -
  225. lich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDUBundesparteigericht, NVwZ 1993, 1127, 1128) und nach verbreiteter Ansicht
  226. auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991
  227. - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09,
  228. WM 2010, 2360 Rn. 4 ff. und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010,
  229. 2399; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90,
  230. juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707, 21
  231. CE 98.2707, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg,
  232. NZG 2010, 317 f.; LG Berlin, K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21
  233. Rn. 330 (Stand: März 2001); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
  234. 12. Aufl., Rn. 2757; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der
  235. eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU-Bundesparteigericht,
  236. aaO; Klein in Maunz/Dürig, aaO); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied
  237. seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof,
  238. aaO). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulichreligiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden,
  239. wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung
  240. nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990,
  241. 1980; NJW 1997, 2669, 2670).
  242. 19
  243. (2) Der Kläger hat geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem
  244. Kommunistischen Bund nicht öffentlich hervorgetreten und habe nur im Verborgenen gewirkt; niemand habe damals seinen Beitritt zum Kommunistischen
  245. Bund öffentlich kundgetan und die Aktivitäten der Kinderkommission hätten sich
  246. - 11 -
  247. aus Furcht vor dem Radikalenerlass nicht im öffentlichen Raum vollzogen. Im
  248. Streitfall ergibt sich aber die Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass der Kläger als Leiter der Kinderkommission des Kommunistischen Bundes fungierte.
  249. Diese Funktion ist in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf
  250. ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger
  251. für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass der Kläger
  252. aufgrund seiner Funktion für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes
  253. mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertungen des Klägers als Kommunist
  254. knüpfen an seine Stellung als Leiter der Kinderkommission im Kommunistischen Bund an, welche er in den 1970er Jahren inne hatte, in denen er mit seiner Frau auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H.- straße gegründet hatte.
  255. 20
  256. d) Der Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers durch die beanstandete
  257. Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
  258. verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers
  259. und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden
  260. Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE
  261. 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November
  262. 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524;
  263. - 12 -
  264. vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). Wahre Aussagen müssen in der Regel
  265. hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch
  266. bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange
  267. überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen
  268. im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft
  269. werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder
  270. Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR
  271. 196/08, aaO; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG,
  272. VersR 2010, 1194 Rn. 25).
  273. 21
  274. Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wurde darüber berichtet, dass der Kläger früher dem Kommunistischen Bund angehörte, für dessen Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei
  275. und 1976 zusammen mit seiner Ehefrau in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet habe, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei.
  276. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurückliegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels
  277. gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S.
  278. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich
  279. nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High Society der E.metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe. In diesem Zusammenhang ist der Werdegang des Klägers, insbesondere auch seine frühere Mitverantwortlichkeit für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes von öffentlichem Interesse, die in dem Artikel seinem heutigen Wirken in der Kinderbe-
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  281. treuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage gegenüber gestellt wird.
  282. 22
  283. Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Er hat keine schwerwiegenden
  284. Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht oder ihm entstandene konkrete
  285. Nachteile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden wären. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf seine kommunistische Vergangenheit Anfeindungen
  286. Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann,
  287. ist nicht so schwerwiegend, dass er die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten in den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht,
  288. dass die Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine
  289. Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wegen des
  290. Hinweises
  291. auf
  292. die
  293. Vergangenheit
  294. des
  295. Klägers
  296. nicht
  297. zu
  298. besorgen.
  299. - 14 -
  300. 23
  301. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  302. Galke
  303. Zoll
  304. Diederichsen
  305. Wellner
  306. Stöhr
  307. Vorinstanzen:
  308. LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2009 - 27 O 906/09 KG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2010 - 10 U 6/10 -