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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 247/08
  5. Verkündet am:
  6. 10. November 2009
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
  19. Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von
  20. den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.
  21. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - OLG Bremen
  22. LG Bremen
  23. - 2 -
  24. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
  26. Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
  29. Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. August
  30. 2008 aufgehoben.
  31. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  32. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 als Klinikträgerin und dem
  37. Beklagten zu 2 als behandelndem Arzt mit der im Jahre 2007 erhobenen Klage
  38. Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt ihres Kindes am 16. Mai 1998. Bei dieser Entbindung
  39. - 3 -
  40. kam es infolge des Einsatzes einer Geburtszange zu einem Dammriss sowie
  41. einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels. Die aufgrund dessen erforderlichen Nähte setzte der Beklagte zu 2. Die Klägerin macht geltend, durch
  42. fehlerhaftes ärztliches Vorgehen seien Vernarbungen im Vaginalbereich eingetreten, die seit der Entbindung schmerzhaft seien und unter denen sie bis heute
  43. leide. Dass ihre Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen
  44. seien, habe sie erst durch den Hinweis einer Gynäkologin am 23. Juni 2006
  45. erfahren. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
  46. 2
  47. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom
  48. erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
  49. Entscheidungsgründe:
  50. I.
  51. 3
  52. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin
  53. seien verjährt. Zwar bestünden Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass Verjährung bereits im Jahr 2001 eingetreten sei, weil sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie bereits seit der Entbindung
  54. Kenntnis im Sinne von § 852 BGB a.F. gehabt, doch seien sowohl deliktische
  55. als auch vertragliche Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 199 Abs. 1
  56. BGB n.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Die seit dem 1. Januar
  57. 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB) für den Beginn der Verjährung genügende grob fahrlässige Unkenntnis sei vorliegend deutlich vor dem
  58. 31. Dezember 2001 erfüllt. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und
  59. - 4 -
  60. das außer Acht gelassen werde, was jedem einleuchte. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gleich nach der Behandlung im Krankenhaus unter erheblichen Schmerzen und Beschwerden gelitten habe, die ihr tägliches Leben
  61. in hohem Maße beeinträchtigten und mit denen sie ständig konfrontiert sei.
  62. Trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen habe sich keinerlei Besserung eingestellt; eine operative Beseitigung der Beschwerden im
  63. Hinblick auf die festgestellte Narbenbildung sei erwogen worden. Es sei offensichtlich gewesen, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auch
  64. nach einer schweren Geburt keineswegs dem normalen Verlauf entsprochen
  65. hätten. Deshalb hätte es unmittelbar auf der Hand gelegen, in den Jahren nach
  66. der Entbindung einem der behandelnden Ärzte wenigstens einmal die Frage zu
  67. stellen, ob möglicherweise bei der Behandlung im Krankenhaus irgendein Fehler unterlaufen sein könnte. Auch sei unklar geblieben, weshalb die Klägerin
  68. gerade aufgrund des Gesprächs mit der Gynäkologin im Jahr 2006 einen ärztlichen Behandlungsfehler in Betracht gezogen habe, denn diese habe gegenüber den der Klägerin bereits bekannten Tatsachen nichts wesentlich Neues
  69. beigesteuert, sondern ihr nur mitgeteilt, dass der fragliche Vaginalbereich hinsichtlich der Naht nicht gut aussehe und nicht in Ordnung sei.
  70. II.
  71. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  72. 4
  73. stand.
  74. 5
  75. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 die Verjährung nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften geprüft. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht schon
  76. seit der Entbindung im Jahr 1998 positive Kenntnis von dem Schaden gehabt
  77. - 5 -
  78. und müsse sich auch nicht so behandeln lassen, ist aufgrund der getroffenen
  79. Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
  80. 6
  81. a) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die
  82. Kenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  83. n.F.) nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 23. April 1985
  84. - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741; vom 29. November 1994 - VI ZR
  85. 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 VersR 1998, 634, 636). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher
  86. Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der
  87. ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815,
  88. 816). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen
  89. Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier den Einsatz der Geburtszange, das Nähen des Risses oder das Unterlassen einer Sectio. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB
  90. a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von
  91. Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen
  92. ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte,
  93. die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April
  94. 1985 - VI ZR 207/83 - aaO; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988,
  95. 1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991
  96. - 6 -
  97. - VI ZR 161/90 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom
  98. 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - aaO und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR
  99. 198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt;
  100. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des
  101. Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden
  102. bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen
  103. (Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155;
  104. vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - aaO). Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl.
  105. Senatsurteile vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und
  106. vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 m.w.N.; BGH, Urteil
  107. vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587, 588). Dass die Klägerin hier von Umständen wusste, die die Haftpflicht begründeten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  108. 7
  109. b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme,
  110. die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis
  111. verschlossen. Allerdings steht es nach der Rechtsprechung des Senats der
  112. vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich, wenn der Geschädigte diese
  113. Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres
  114. anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 VersR 1987, 820; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465,
  115. 466; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915; vom 10. April
  116. - 7 -
  117. 1990 - VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795, 796; vom 20. September 1994 - VI ZR
  118. 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 aaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - aaO; vom 6. März 2001 - VI ZR
  119. 30/00 - VersR 2001, 866, 867; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR
  120. 2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO, S. 123 f.). Diese
  121. Rechtsprechung betrifft aber nur Fälle, in denen letztlich das Sichberufen auf
  122. die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte
  123. (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 f.; vom 5. Februar 1985
  124. - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 aaO; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - aaO; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999,
  125. 585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom
  126. 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382; vom 6. März 2001
  127. - VI ZR 30/00 - aaO; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76
  128. und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO). In diesem Fall gelten die
  129. maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.). Ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung liegt jedoch insbesondere dann nicht vor,
  130. wenn der Geschädigte - wie hier - besondere Recherchen hinsichtlich der Schadensursache durchführen müsste. Allein aus den erheblichen Schadensfolgen
  131. musste die Klägerin nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Die möglicherweise schicksalhafte, ungünstige Narbenbildung weist nicht ohne Weiteres
  132. auf ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes hin, denn die zugrunde liegende Verletzung (Dammriss) gehört nicht zu den vermeidbaren, unüblichen Verletzungen bei einer Entbindung (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983
  133. - 8 -
  134. - VI ZR 35/82 - aaO). Auch im Übrigen ist nach den getroffenen Feststellungen
  135. nicht ersichtlich, dass der Geburtsvorgang für die Klägerin einen Hinweis auf
  136. ein Verschulden des Beklagten zu 2 geboten hätte (vgl. Senatsurteile vom
  137. 18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 - VersR 1974, 1082, 1083 und vom 23. April 1985
  138. - VI ZR 207/83 - aaO).
  139. 8
  140. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlauben die getroffenen Feststellungen jedoch nicht die Annahme, dass die geltend gemachten
  141. Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt seien, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe.
  142. 9
  143. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
  144. dass sich die Verjährung der klägerischen Ansprüche gemäß Art. 229 § 6
  145. Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 nach dem ab dann geltenden
  146. neuen Verjährungsrecht richtet, denn die nach dem Klagevorbringen im Jahr
  147. 1998 entstandenen Ansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt.
  148. Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des
  149. § 195 BGB a.F.. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte wegen fehlender
  150. Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen.
  151. 10
  152. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche
  153. einheitlich der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. unterstellt und
  154. die Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
  155. EGBGB ab dem 1. Januar 2002 berechnet. Denn die neue Frist ist hinsichtlich
  156. des geltend gemachten vertraglichen Anspruchs kürzer als die alte Regelverjährung von 30 Jahren und eröffnet für die Verjährung deliktischer Ansprüche
  157. mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis einen zusätzlichen Anwendungsfall. Zutreffend ist auch, dass bei Vorliegen der subjekti-
  158. - 9 -
  159. ven Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon vor dem 1. Januar
  160. 2002 die neue Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, mithin vertragliche und deliktische Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt
  161. verjähren konnten (vgl. BGHZ 171, 1, 7 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2008
  162. - III ZR 220/07 - VersR 2008, 1121; Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 NJW 2008, 2427, 2428 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008,
  163. 2576, 2578).
  164. 11
  165. c) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, dass grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1
  166. Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen habe.
  167. 12
  168. aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober
  169. Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der
  170. groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984,
  171. 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR
  172. 49/00 - VersR 2001, 985; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009,
  173. 558, 561 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - VersR 2009, 839). Dies ist
  174. hier der Fall.
  175. 13
  176. bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv
  177. nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn
  178. dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
  179. ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegun-
  180. - 10 -
  181. gen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
  182. müssen (st. Rspr.; zuletzt vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR
  183. 28/08 - aaO und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - aaO, S. 840 m.w.N.;
  184. BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - NJW-RR 2009, 544,
  185. 546 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO m.w.N.). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der
  186. Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Mansel, NJW 2002, 89, 91;
  187. vgl. Piekenbrock, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001, S. 309, 325;
  188. Rebhahn, FS Welser, 2004, S. 849, 857).
  189. 14
  190. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die
  191. Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der
  192. Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf
  193. eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Beschluss vom
  194. 19. März 2008 - III ZR 220/07 - aaO; Mansel, aaO, S. 92). Ausreichend ist,
  195. wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen
  196. Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen
  197. eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es
  198. auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. Senatsurteile vom
  199. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom 14. Oktober 2003
  200. - VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.; Mansel, aaO).
  201. 15
  202. cc) Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine
  203. generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (zu § 852 BGB a.F.: vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - aaO; vom
  204. 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR
  205. 305/94 - aaO; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom
  206. - 11 -
  207. 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - aaO). Daran hat sich durch die Neuregelung des
  208. Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLG-Report
  209. 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/Schmidt-Räntsch,
  210. KommBGB/Grothe,
  211. BGB,
  212. 5. Aufl.,
  213. 12. Aufl.,
  214. § 199,
  215. § 199,
  216. Rn. 28;
  217. Rn. 20;
  218. Münch-
  219. Wendtland,
  220. in:
  221. Haas/Medicus/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 2,
  222. Rn. 17 f.; Rohlfing, MDR 2006, 721, 723). Diese Rechtslage entspricht der Regelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob
  223. fahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni
  224. 1966 - VIII ZR 141/64 - NJW 1966, 1959, 1960; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR
  225. 331/86 - NJW-RR 1987, 1456, 1457 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 NJW 1992, 310).
  226. 16
  227. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist,
  228. kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer
  229. Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199
  230. Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und
  231. auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen
  232. lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen
  233. eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen
  234. Schädigung aufdrängen (zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: vgl. BGH, Urteil vom
  235. 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - aaO; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 187,
  236. 188; OLG Celle, OLG-Report 2009, 422 f.; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199, Rn. 36; vgl. Staudinger/Greger, BGB
  237. [2007], § 199, Rn. 54 f.; vgl. Bäune/Dahn, MedR 2004, 645, 653; Geiß/Greiner,
  238. aaO; zu § 932 Abs. 2 BGB: BGHZ 77, 274, 277; BGH, Urteile vom 22. Juni
  239. - 12 -
  240. 1966 - VIII ZR 141/64 - aaO; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86 - aaO; vom
  241. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - aaO und vom 13. April 1994 - II ZR 196/93 NJW 1994, 2022, 2023; vgl. Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  242. Diss. [2006], S. 229; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 932, Rn. 23).
  243. 17
  244. In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf
  245. einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen braucht.
  246. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich
  247. aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht
  248. dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste (vgl. MünchKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 30, 39; vgl. Bäune/Dahn, aaO). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit
  249. ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und
  250. auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senatsurteile vom
  251. 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - aaO; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO und vom 3. Februar 1998
  252. - VI ZR 356/96 - aaO).
  253. 18
  254. dd) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts,
  255. die Klägerin habe ohne grobe Fahrlässigkeit deutlich vor dem 31. Dezember
  256. 2001 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen müssen, nicht in
  257. Einklang. Zwar hätte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt Erkundigungen wegen
  258. eines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten einholen können. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen,
  259. wenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines
  260. verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich
  261. - 13 -
  262. erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 aaO; vgl. Staudinger/Greger, aaO, Rn. 55 f.). Hier musste sich der Klägerin ein
  263. behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten nach den Umständen des
  264. Falles bis zu dem Gespräch mit der Gynäkologin im Jahr 2006 nicht aufdrängen. Zwar litt die Klägerin nach eigenen Angaben seit der Entbindung unter erheblichen Beschwerden, die ihre Lebensführung stark einschränkten und deren
  265. operative Beseitigungsmöglichkeit von ihr mit Ärzten besprochen wurde. Eine
  266. schmerzhafte Narbenbildung kann aber ebenso wie ein bei der Entbindung eingetretener Dammriss schicksalhaft sein und gibt einem verständigen, auf seine
  267. Interessen bedachten Patienten nicht ohne Weiteres Veranlassung, wegen eines Behandlungsfehlers nachzuforschen. Welche konkreten Umstände abgesehen vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung der Klägerin Veranlassung hätten geben sollen, wegen eines Behandlungsfehlers nachzufragen,
  268. hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.
  269. 19
  270. ee) Hat die Klägerin erstmals in dem Gespräch mit ihrer Gynäkologin am
  271. 23. Juni 2006 einen Hinweis darauf erhalten, dass eine falsch gesetzte Naht die
  272. Ursache ihrer Beschwerden sein könnte, waren die geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung im Juli 2007 noch nicht verjährt.
  273. 20
  274. d) Im Übrigen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass eine etwaige
  275. Nachfrage der Klägerin vor dem 1. Januar 2002 Klarheit über die Ursache ihrer
  276. Beschwerden gebracht hätte, um ihr die Möglichkeit zu geben, aussichtsreich,
  277. wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO; Mansel,
  278. aaO, S. 91 f.; Bäune/Dahn, aaO; Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 858 f.,
  279. 882 f.; Otto, aaO, S. 274; Palandt/Heinrichs, aaO, § 199, Rn. 37; anders Erman/Schmidt-Räntsch, aaO).
  280. - 14 -
  281. III.
  282. 21
  283. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das
  284. Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses
  285. die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Dabei wird es auch dem
  286. Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, sie habe erst nach dem 23. Juni
  287. 2006 erfahren, dass der Beklagte zu 2 behandlungsfehlerhaft von einer Sectio
  288. abgesehen habe.
  289. Galke
  290. Diederichsen
  291. Stöhr
  292. Pauge
  293. von Pentz
  294. Vorinstanzen:
  295. LG Bremen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 3 O 1303/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 5 U 19/08 -