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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 242/03
- vom
- 27. April 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
- und die Richter Pauge und Zoll
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- beschlossen:
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- Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 €
- festgesetzt.
- Gründe:
- Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten
- lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der
- Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die
- Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen.
- Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom
- 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die
- Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer
- Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist
- (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren
- Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines
- Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch
- das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem
- Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem
- Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder
- Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten
- Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889;
- Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO,
- 4. Aufl., § 171).
- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Diederichsen
- Zoll
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