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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 209/04
- vom
- 30. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
- Stöhr
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird
- zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
- Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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- Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken
- mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ
- 144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff
- verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
- Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom
- 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein
- spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum
- Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;
- vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine
- Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der
- Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,
- 182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.
- Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung
- nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des
- Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich
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- aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
- Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht
- dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung
- der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch
- verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht
- vernünftig zu verhalten.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
- abgesehen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 43.520,51 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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