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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZB 84/05
  4. vom
  5. 5. September 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
  9. Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September
  10. 2006
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  13. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. 1
  17. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadensersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch
  18. Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende
  19. Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom
  20. 11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers
  21. gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe
  22. die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826
  23. BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete
  24. Urteil objektiv unrichtig sei.
  25. -3-
  26. 2
  27. Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen
  28. und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
  29. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
  30. II.
  31. 3
  32. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte
  33. Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht
  34. eröffnet.
  35. 4
  36. Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung
  37. des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss
  38. vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung
  39. setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg
  40. hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft,
  41. wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das
  42. Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat
  43. (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder
  44. enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen
  45. einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
  46. Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren
  47. -4-
  48. ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich
  49. ist.
  50. Müller
  51. Wellner
  52. Stöhr
  53. Pauge
  54. Zoll
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -