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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZA 27/11
  4. vom
  5. 10. Januar 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 114 Satz 1, § 544 Abs. 1
  14. Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann
  15. hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel
  16. vorgeschrieben ist.
  17. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - VI ZA 27/11 - OLG München
  18. LG München II
  19. -2-
  20. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
  22. beschlossen:
  23. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende
  27. Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines
  28. allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag
  29. an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für
  30. den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag
  31. sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl.
  32. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG, MDR 1995, 955;
  33. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; BayVGH
  34. München, NJW 1997, 2130; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2010
  35. - 13 C 112/10, juris Rn. 1; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rn. 5;
  36. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl.,
  37. § 222 Rn. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsich-
  38. -3-
  39. tigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1
  40. des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983
  41. (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
  42. Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für
  43. das Land Brandenburg, aaO; OVG Münster, aaO, Rn. 5).
  44. Galke
  45. Zoll
  46. Diederichsen
  47. Wellner
  48. Stöhr
  49. Vorinstanzen:
  50. LG München II, Entscheidung vom 01.12.2009 - 1 MO 1165/08 OLG München, Entscheidung vom 30.06.2011 - 1 U 2414/10 -