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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 24/00
  4. vom
  5. 25. Januar 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
  9. Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats
  12. des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1999 wird nicht
  13. angenommen.
  14. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  15. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
  16. Streitwert: 174.008,16 DM
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO).
  20. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  21. Der Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des Widerklageantrages zu 1 tritt der Senat allerdings nicht bei. Entgegen der Ansicht des
  22. Berufungsgerichts, das insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
  23. folgt, umfaßt die Abtretung nicht - zur Sicherung etwaiger Rentenrückstände die gesamte Mietforderung über den Betrag der monatlich fälligen Rente hin-
  24. -3-
  25. aus. Nach II. A der Abtretungsurkunde vom 28. Oktober 1994 sind die Mietforderungen ausdrücklich nur in Höhe der jeweiligen Rente erfüllungshalber abgetreten. Soweit in der Vorbemerkung der Abtretungsurkunde von dem Ziel der
  26. Sicherstellung künftiger Rentenforderungen die Rede ist, wird noch im selben
  27. Satz klargestellt, daß die Abtretung nur "in Höhe der Rentenforderungen" erfolgt.
  28. Allerdings steht der Beklagten ein Freigabeanspruch (§ 812 BGB) deshalb nicht zu, weil die Klägerin bereits die geschuldete Erklärung abgegeben
  29. hat und damit Erfüllung eingetreten ist. Zwar hat die Klägerin eine Freigabeerklärung unter Benennung des Beklagten als Berechtigten abgelehnt, gleichzeitig aber im Schriftsatz vom 17. Juni 1998 geäußert, daß sie über den Betrag
  30. von 15.844,50 DM hinaus, "keine weiteren eigenen Rechte an dem dann noch
  31. verbleibenden hinterlegten Restbetrag geltend machen wird". Diese Erklärung
  32. reicht - in Verbindung mit dem Prozeßvergleich vom 3. Juni 1998, an dem sich
  33. die Klägerin trotz des Widerrufs insoweit festhalten lassen will, als sie "auch
  34. weiterhin" keine Rechte an dem 15.844,50 DM übersteigenden Betrag geltend
  35. macht - für den Nachweis aus, der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO Voraussetzung einer Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle ist. Sie läßt erkennen, daß die Klägerin die Herausgabe bewilligen will (vgl. Bülow/Mecke/
  36. Schmidt, HinterlO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28). Unschädlich ist, daß die Bewilligung
  37. nicht die Beklagte als Berechtigte nennt; denn die Erklärung kann auch ganz
  38. allgemein gehalten und auf Herausgabe "an den, den es angeht" gerichtet sein
  39. (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 29). Dem steht die Rechtsprechung, die von einem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an den Berechtigten ausgeht (vgl. BGHZ 35, 165, 170), nicht entgegen. Grundlage für
  40. den mit diesem Inhalt formulierten Anspruch ist nämlich ebenfalls § 13 Abs. 2
  41. -4-
  42. Nr. 1 HinterlO, wobei lediglich der sicherste, jeden Zweifel ausschließende
  43. Weg eines Nachweises gewählt wurde. Die Prozeßvollmacht reicht, wenn wie
  44. hier der herauszugebende Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist, für die
  45. Bewilligung regelmäßig aus (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 23, 4)
  46. und ist durch die Aufnahme des Prozeßbevollmächtigten in die Niederschrift
  47. über den Prozeßvergleich nachgewiesen (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO,
  48. § 13 Rdn. 23, 4).
  49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  50. II.
  51. Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die
  52. wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht gegeben sind.
  53. Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen und damit
  54. auch ihr Sparguthaben, von dem ihr allerdings nach §§ 115 Abs. 2 Satz 2; 88
  55. BSHG; 1 Nr. 1 DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein Betrag von
  56. 4.500 DM verbleiben muß. Das danach der Klägerin für das Revisionsverfahren
  57. noch
  58. zur
  59. -5-
  60. Verfügung stehende Sparguthaben reicht zur Begleichung der ihr entstandenen Kosten aus.
  61. Tropf
  62. Krüger
  63. Lemke
  64. Klein
  65. Gaier