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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 22/00
  4. vom
  5. 25. Januar 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ----------------------------------ZPO § 554 b Abs. 3, § 100
  14. Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von mehreren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
  15. des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentscheidung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995,
  16. V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4).
  17. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - V ZR 22/00 - OLG Frankfurt a.M.
  18. LG Kassel
  19. -2-
  20. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
  21. Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
  22. beschlossen:
  23. Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des
  24. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999
  25. werden nicht angenommen.
  26. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  27. Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des
  28. Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100
  29. ZPO).
  30. Streitwert: 5.182.333,50 DM
  31. Gründe (zur Kostenentscheidung):
  32. Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im
  33. Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet,
  34. kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959,
  35. V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit
  36. -3-
  37. der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist
  38. sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten
  39. ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu
  40. bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der
  41. Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v.
  42. 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v.
  43. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen
  44. § 100 Abs. 2 ZPO).
  45. Tropf
  46. Krüger
  47. Lemke
  48. Klein
  49. Gaier