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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 18/11
  5. Verkündet am:
  6. 16. März 2012
  7. Mayer
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 444
  19. Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht
  20. sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
  21. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - Kammergericht
  22. LG Berlin
  23. -2-
  24. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 16. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
  26. den Richter Dr. Czub
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats
  29. des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage dem Grunde
  30. nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
  31. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. August 2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der fehlenden vertikalen Abdichtung zurückgewiesen worden ist.
  32. Die weitergehende Anschlussrevision (Dachrinne) wird zurückgewiesen.
  33. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. -3-
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2004 verkaufte die Beklagte ein mit
  39. einem 1936 errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück in Berlin-Köpenick für
  40. 575.000 € an die Klägerin und deren Ehemann. Der Vertrag enthält einen Ausschluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des
  41. Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.
  42. 2
  43. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks
  44. mangelhaft ist, weshalb Feuchtigkeit eindringt und in den Kellerwänden aufsteigt. Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres
  45. Ehemanns von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die - in einem
  46. Gutachten geschätzten - Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung
  47. der Kellerwände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der
  48. Dachrinne in Höhe von insgesamt 132.000 € zuzüglich Zinsen.
  49. 3
  50. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die
  51. Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von der
  52. Beklagten Schadensersatz wegen der fehlenden bzw. nicht mehr wirksamen
  53. Abdichtung gegen aufsteigende Nässe (Horizontalsperre) verlangt hat, und die
  54. Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte will mit der von dem Senat
  55. zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt und die Klägerin
  56. mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Klageantrag erreichen.
  57. -4-
  58. Entscheidungsgründe:
  59. I.
  60. 4
  61. Das Berufungsgericht bejaht wegen der fehlenden Horizontalsperre
  62. einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281
  63. Abs. 1, 2 BGB.
  64. 5
  65. Das auf dem verkauften Grundstück befindliche Wohnhaus weise einen
  66. Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, weil nach den gutachterlichen
  67. Feststellungen eine Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit entweder nicht vorhanden oder eine vorhandene nicht mehr wirksam sei. Dies stelle,
  68. obwohl das Kellergeschoss nicht als Wohnraum verkauft worden sei, einen
  69. Mangel der Kaufsache dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Feuchtigkeit auch
  70. in die Wohnräume aufsteige und das gesamte Gebäude schädige.
  71. 6
  72. Die Beklagte könne sich nach § 444 BGB auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen habe. Es könne dahinstehen, ob sie selbst von den Feuchtigkeitsschäden gewusst habe. Sie müsse sich jedenfalls die Erklärungen bzw.
  73. Nichterklärungen ihres Ehemannes zurechnen lassen, den sie als ihren Verhandlungsgehilfen eingeschaltet habe. Dieser habe deshalb arglistig gehandelt,
  74. weil er die Käufer bei den Vertragsverhandlungen nicht hinreichend darüber in
  75. Kenntnis gesetzt habe, dass die Ursache der bei der Besichtigung festgestellten feuchten Flecken unklar gewesen sei. Dass er selbst unsicher gewesen sei,
  76. zeige sich daran, dass er den Zeugen L.
  77. , einen Bauingenieur, der für die
  78. Bausparkasse das Verkaufsexposé zu erstellen gehabt habe, nach der Ursache der sichtbaren Feuchtigkeitsflecken gefragt habe. Er habe deshalb gegenüber den Käufern nicht - für sich genommen plausible - Vermutungen zu den
  79. Ursachen der Mängel nennen dürfen, sondern deutlich machen müssen, dass
  80. -5-
  81. deren Ursache nicht bekannt sei und nähere Untersuchungen zur Schadensursache nicht angestellt worden seien.
  82. 7
  83. Unbegründet sei der weitergehende Schadensersatzanspruch wegen der
  84. Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerwände, da die
  85. Verkäufer kein zu Wohnzwecken geeignetes Kellergeschoss geschuldet hätten.
  86. Auch nach dem Exposé, in dem das große Zimmer im Keller als zur Nutzung
  87. als Gästezimmer, Büro, Clubraum oder Bibliothek geeignet angegeben worden
  88. sei, habe ein Käufer nicht erwarten dürfen, dass der Keller als Wohnraum nutzbar sei. Unbegründet sei die Klage auch wegen der Kosten für das Richten der
  89. Dachrinne. Dies sei ein offensichtlicher Mangel, auf den die Verkäufer nicht
  90. gesondert hätten hinweisen müssen, weshalb ein arglistiges Verschweigen
  91. nicht in Betracht komme.
  92. II.
  93. 8
  94. Die Revision der Beklagten ist insgesamt, die Anschlussrevision der Klägerin ist überwiegend begründet.
  95. 9
  96. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 301, 304 ZPO aufzuheben. Das Berufungsgericht hat
  97. - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht - durch ein unzulässiges
  98. Teil- und Grundurteil entschieden.
  99. 10
  100. a) Auch wenn mit der Klage ein einheitlicher, auf verschiedene Einzelpositionen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, kann das
  101. Gericht - soweit es die Klage wegen einzelner Positionen für unbegründet erachtet - durch klageabweisendes Teilurteil (§ 301 ZPO) und - soweit es andere
  102. Positionen für begründet erachtet, jedoch wegen der Höhe noch weitere Feststellungen erforderlich sind - durch ein Zwischenurteil zum Grund des An-
  103. -6-
  104. spruchs (§ 304 ZPO) entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - VIII ZR
  105. 105/87, WM 1988, 1500, 1501 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ
  106. 108, 256, 260). Voraussetzung für ein solches Urteil ist allein, dass jeweils ein
  107. quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des teilbaren Streitgegenstands dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (vgl.
  108. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260).
  109. 11
  110. b) Dass die Vertikal- und die Horizontalabdichtung Ursachen eines einheitlichen Feuchtigkeitsschadens sind, steht einer Entscheidung durch Teilabweisung und Grundurteil nicht entgegen. An der für die Zulässigkeit des Urteils
  111. notwendigen Abgrenzung zwischen abgewiesenen und zugesprochenen Positionen, die betragsmäßig oder gegenständlich erfolgen kann (Zöller/Vollkommer,
  112. ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 4 aE), fehlt es hier nicht. Abgewiesen worden ist der
  113. Teil der Klage, der mit dem - in dem Gutachten auf 70.000 € netto geschätzten - Aufwand für die Anbringung einer Vertikalsperre (einschließlich einer
  114. Drainage und der damit verbundenen Erdarbeiten) sowie den Kosten für das
  115. Ausrichten der Dachrinne (im Gutachten auf 500 € netto geschätzt) begründet
  116. worden ist; dem Grunde nach zuerkannt worden ist der - im Gutachten auf
  117. 30.000 € netto geschätzte - Aufwand für das Einbringen einer Horizontalsperre.
  118. Die Anschlussrevision geht im Übrigen selbst davon aus, dass das Berufungsgericht der Klage lediglich in Höhe von 30.000 € (netto) stattgegeben hat.
  119. 12
  120. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB dem
  121. Grunde nach zuerkannt.
  122. 13
  123. a) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung nach § 433 Abs. 1 Satz
  124. 2 BGB, die Sache den Käufern frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaf-
  125. -7-
  126. fen, teilweise nicht erfüllt. Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der
  127. darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Gebäudes
  128. im Sinne des § 434 BGB dar.
  129. 14
  130. aa) Richtig ist, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als
  131. Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller
  132. einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls
  133. ankommt (Senatsurteile vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris
  134. und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 208; Krüger, ZNotP
  135. 2010, 42, 43). Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten
  136. Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei
  137. der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen
  138. sind (Senatsurteil vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris; Krüger,
  139. ZNotP 2010, 42, 43). Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben
  140. (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist.
  141. 15
  142. bb) Gemessen daran ist die Feuchtigkeit im Keller, die auf das Fehlen
  143. einer dem Ausbauzustand der Kellerräume entsprechenden Isolierung zurückzuführen ist, als ein Sachmangel anzusehen. Die Kellerräume sind weder für
  144. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  145. BGB) geeignet noch haben sie die nach den Äußerungen im Exposé von dem
  146. Käufer zu erwartende Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 434 Abs. 1
  147. Satz 2 Nr. 2 BGB).
  148. -8-
  149. 16
  150. (1) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
  151. BGB ist die nicht vereinbarte, aber von beiden Parteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung
  152. (hier von der bei Altbauten üblichen Nutzung der Kellerräume als Lagerraum)
  153. abweichen kann (Lemke/D. Schmidt, Immobilienrecht, § 434 BGB Rn. 36; ders.
  154. in PWW, BGB, 6. Aufl., § 434 Rn. 40; NK-BGB/Büdenbender, BGB, 2. Aufl.,
  155. § 434 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 20; OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2859). Zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören
  156. nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach
  157. den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten
  158. Gehilfen erwarten darf, wozu auch die Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebäudes in einem Exposé gehören (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 161).
  159. 17
  160. (2) Die Eignung der Kellerräume zur Nutzung als Aufenthaltsräume war
  161. danach die von dem Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung von Kellerräumen ergibt sich - wenn nichts anderes
  162. vereinbart ist - aus ihrem Ausbauzustand und ihrer konkreten Nutzung. Ein
  163. Käufer kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass Räume zu der Verwendung geeignet sind, zu der sie hergerichtet sind und auch tatsächlich genutzt werden. Diese Beschaffenheit ergab sich zudem aus der damit übereinstimmenden Angabe im Exposé, nach der das Souterrain "nicht wirklich Keller"
  164. und das 37 m2 große Zimmer zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Club oder
  165. Bibliothek geeignet sein sollte.
  166. 18
  167. Dagegen ist es nicht entscheidend, dass das Exposé sich nicht dazu
  168. verhielt, ob die Kellerräume auch nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  169. Wohnräume darstellten. Es stellte lediglich einen weiteren Sachmangel dar,
  170. wenn es an der für eine der Nutzung gemäß dem Ausbauzustand erforderlichen Baugenehmigung fehlen sollte (Senatsurteile vom 20. März 1987 - V ZR
  171. -9-
  172. 27/86, NJW 1987, 2511, 2512 und vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, BGHZ
  173. 114, 260, 262).
  174. 19
  175. 3. Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Käufers wegen eines
  176. Sachmangels ausgeschlossen sind, können sie von der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 444 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel
  177. von dem Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Allein das Unterlassen eines
  178. Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges
  179. Verschweigen eines Mangels dar.
  180. 20
  181. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beklagten über den Sachmangel bejaht, obwohl auf diesen hinweisende Merkmale (durch die Feuchtigkeitsflecken an den Kellerwänden)
  182. sichtbar waren, von den Käufern bei der Besichtigung wahrgenommen wurden
  183. und über die Flecken und deren mögliche Ursachen auch gesprochen wurde.
  184. 21
  185. aa) Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht
  186. nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der
  187. Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen
  188. lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu
  189. mindern geeignet sind (Senat, Urteile vom 7. Juni 1978 - V ZR 46/75, WM
  190. 1978, 1073, 1074 und vom 16. Juni 1989 - V ZR 74/88, Rn. 15, juris). Bei den
  191. Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar
  192. sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit
  193. eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senatsurteile vom 2. Feb-
  194. - 10 -
  195. ruar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; vom 20. Oktober 2000 - V ZR
  196. 285/99, NJW 2001, 64; vom 12. April 2002 - V ZR 302/00, Rn. 11, juris und
  197. vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW-RR 2003, 772, 773 – std. Rspr.).
  198. 22
  199. bb) Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes solche Mängel, von denen
  200. bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (vgl. Senatsurteile
  201. vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001
  202. - V ZR 322/99, Rn. 9, juris). In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und
  203. vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, Rn. 9, juris). Vermag der Verkäufer auf
  204. Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines von ihm eingeholten Gutachtens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen, die sich dem
  205. Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise
  206. aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese
  207. Schlussfolgerungen mitteilt (Senatsurteil vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02,
  208. NJW-RR 2003, 772, 773).
  209. 23
  210. b) Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die
  211. Offenbarungspflicht, wenn es einen Verkäufer für verpflichtet hält, den Käufer
  212. auch darüber aufzuklären, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen dazu nicht angestellt worden sind.
  213. 24
  214. aa) Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444
  215. BGB nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz
  216. im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit
  217. denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. Senatsurteile
  218. - 11 -
  219. vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550 und vom 22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270). Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den
  220. konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. Senat, Urteil vom
  221. 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).
  222. 25
  223. bb) An den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es.
  224. 26
  225. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der
  226. Keller keine feststellbare erhöhte Feuchtigkeit aufgewiesen und dass die Beklagte selbst keine positive Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden gehabt habe. Danach kommt ein arglistiges Verschweigen nur in der Form eines bedingten Vorsatzes der Beklagten infrage. Ein bedingt vorsätzliches Verschweigen
  227. des Mangels setzt jedoch voraus, dass die Beklagte oder der für sie handelnde
  228. Ehemann nach ihren Kenntnissen und ihrer Erfahrung aus den äußerlichen
  229. Merkmalen (Feuchtigkeitsflecken) den Schluss auf das Vorhandensein des
  230. Mangels (Kellerfeuchtigkeit) und seine Ursache (schadhafte oder fehlende vertikale und horizontale Abdichtung) zu ziehen vermochten und dies den Käufern
  231. nicht offenbart haben. Das ist ebenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht
  232. geht nicht von Kenntnissen, sondern lediglich von einer Unsicherheit des Ehemannes der Beklagten über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken aus.
  233. 27
  234. c) Die Entscheidung ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
  235. im Ergebnis richtig, dass ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften
  236. oder der Abwesenheit von Mängeln dem arglistigen Verschweigen von Mängeln
  237. gleichsteht. Die Beklagte hat nicht vorgespiegelt, der Keller sei trocken.
  238. 28
  239. aa) Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und
  240. vollständig zu beantworten (Senatsurteile vom 20. September 1996 - V ZR
  241. 173/95, NJW-RR 1997, 144, 155 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ
  242. - 12 -
  243. 180, 205, 215 Rn. 25). Allein der Umstand, dass Fragen - hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken - falsch beantwortet wurden, begründet jedoch
  244. noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben
  245. macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch
  246. auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom
  247. 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Senatsurteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der
  248. Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage - „ins Blaue hinein“ - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 und vom 12. Januar 2001
  249. - V ZR 322/99, BGHReport 2001, 362, 363).
  250. 29
  251. bb) So liegt es hier jedoch nicht. Der Ehemann der Beklagten hat nicht
  252. versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in
  253. Wirklichkeit nicht hatte, was den Vorwurf der Arglist begründete (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461 und Senatsurteil
  254. vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327), sondern er hat lediglich seine Einschätzungen zu den Ursachen der sichtbaren feuchten Flecken
  255. mitgeteilt, indem er auf die Frage der Käufer - für sich genommen plausible Vermutungen genannt hat.
  256. 30
  257. 4. Unbegründet ist dagegen die Anschlussrevision, soweit sie sich gegen
  258. die Abweisung der Klage wegen der Mängel an der Dachrinne wendet. Ansprüche wegen dieses Mangels stehen der Klägerin infolge des vereinbarten Haftungsausschluss nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein
  259. arglistiges Verschweigen des Mangels durch die beklagte Verkäuferin wegen
  260. dessen Offensichtlichkeit verneint hat, sind rechtsfehlerfrei.
  261. - 13 -
  262. III.
  263. 31
  264. Das Grundurteil des Berufungsgerichts ist, soweit Revision und Anschlussrevision Erfolg haben, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der
  265. Klägerin nachgegangen, dass die Beklagte von der behaupteten Durchfeuchtung der Kellerwände gewusst habe. Diesem Beweis wird nachzugehen sein,
  266. da die von der Klägerin vorgetragene Tatsache erheblich und das Beweismittel
  267. zur Beweisführung geeignet ist. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen
  268. Aussagekraft stellen nämlich Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm
  269. typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten
  270. kann, wenn es darum geht, ob sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines
  271. Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten und
  272. - 14 -
  273. Anstrengungen bedarf (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09,
  274. NJW-RR 2010, 233, 234 Rn. 12 und vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM
  275. 2010, 375).
  276. Krüger
  277. Lemke
  278. Stresemann
  279. Schmidt-Räntsch
  280. Czub
  281. Vorinstanzen:
  282. LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 289/06 Kammergericht, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 U 196/08 -