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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 208/09
  4. vom
  5. 14. Oktober 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers
  12. gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen
  16. den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss
  17. nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels
  18. Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.
  19. 2
  20. 1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon
  21. deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht
  22. anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch
  23. der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.
  24. 3
  25. a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
  26. GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom
  27. -3-
  28. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom
  29. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach
  30. dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des
  31. Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden)
  32. perpetuiert worden sein soll.
  33. 4
  34. b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen.
  35. Krüger
  36. Lemke
  37. Stresemann
  38. Schmidt-Räntsch
  39. Czub
  40. Vorinstanzen:
  41. LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -