|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 135/17
- vom
- 25. Januar 2018
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
-
- -2-
-
- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
- Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
-
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
- 6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 10.000 €.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der
- Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses
- zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
- durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
-
- -3-
-
- II.
- 2
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
- Nr. 8 EGZPO).
-
- 3
-
- 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist
- das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen
- Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris).
- Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse
- hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen
- Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der
- Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die
- Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach
- der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
-
- 4
-
- 2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als
- 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen
- von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage
- der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des
- Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch
- ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen
- von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein
-
- -4-
-
- solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
-
- III.
- 5
-
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
- 6
-
- Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
- richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf
- 10.000 €.
-
- Stresemann
-
- Brückner
- Kazele
-
- Weinland
- Hamdorf
-
- Vorinstanzen:
- AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2016 - 513 C 40/15 LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 -
-
|