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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 104/12
- vom
- 11. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- -2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die
- Vorsitzende
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- Richterin
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- Dr.
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- Stresemann
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Lemke,
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- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
- beschlossen:
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- Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte
- Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
- 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin
- nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung
- durch
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- den
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- Senat
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- hat
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- ergeben,
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- dass
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- die
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- beabsichtigte
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- Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der
- Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
- Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des
- Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
- Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht
- übergangen
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- hat.
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- Neue
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- Tatsachen
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- können
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- im
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- Verfahren
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- der
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- Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
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- Stresemann
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- Lemke
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- Czub
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- Schmidt-Räntsch
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- Kazele
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- Vorinstanzen:
- LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 O 2953/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 U 76/11 -
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