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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 52/08
- vom
- 27. Mai 2008
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der
- Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008
- - Kassenzeichen: 780081019185 - wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung
- gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in
- der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243
- des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene
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- -3-
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- Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist
- bei einem Gegenstandswert von 59.000 € der angesetzte Betrag von 1.112 €
- (2 x 556 €).
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- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 K 22/07 LG Memmingen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 T 156/08 -
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