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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 149/16
- vom
- 9. März 2017
- in der Abschiebungshaftsache
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- ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB149.16.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
- und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 10. Oktober 2016 wird auf
- Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 5.000 €.
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- Gründe:
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist
- rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels
- (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei
- der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016
- - V ZB 33/15, juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss
- vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom
- 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10). In der Belehrung vom
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- 2. März 2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung ergebende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
- findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im
- Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet räumlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg beschränkt ist, nichts.
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- Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
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- Göbel
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- Weinland
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- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 59 XIV 32/16 (B) LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 - 18 T 7213/16 -
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