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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 148/10
  4. vom
  5. 22. Juli 2010
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
  9. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  10. beschlossen:
  11. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
  12. weiteren Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.
  13. Gerichtskosten, die durch die Einlegung des Rechtsmittels als
  14. Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof entstanden sind,
  15. werden nicht erhoben.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Sache ist auf den Hilfsantrag der Betroffenen vom 16. Juli 2010 an
  19. das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die zulässige weitere Beschwerde zu verweisen.
  20. 2
  21. 1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
  22. nicht statthaft. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG ist das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 (BGBl. I
  23. 2008, S. 2585) geltende Recht anzuwenden, weil die Freiheitsentziehung der
  24. Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2 im Jahr 2008 eingeleitet (und beendet) und der Kostenfestsetzungsantrag im Oktober 2008 eingereicht wurde.
  25. 3
  26. Nach den danach anzuwendenden §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts über Beschwerden die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgesehen.
  27. -3-
  28. 4
  29. 2. Das Verfahren ist nach den für die sofortige weitere Beschwerde geltenden Vorschriften fortzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB
  30. 84/77, BGHZ 72, 182, 190). Zu diesem Zweck ist die Sache auf den Antrag der
  31. Betroffenen an das für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde
  32. zuständige Oberlandesgericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November
  33. 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB
  34. 90/95, NJW-RR 1997, 55).
  35. 5
  36. 3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, beruht
  37. auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
  38. Krüger
  39. Lemke
  40. Czub
  41. Stresemann
  42. Roth
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 934 XIV 1707/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2-29 T 57/10 -