|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 8/12
- vom
- 4. April 2012
- in der Zwangsversteigerungssache
-
- -2-
-
- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die
- Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
- beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
-
- I.
- 1
-
- Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg, beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter
- Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (vom 3. Juli 1933 in der Fassung des
- § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 [Nieders GVBl. S. 77]). Nach dieser Vorschrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren
- Schuldtitel. Mit Beschluss vom 15. März 2011 ordnete das Vollstreckungsgericht
- die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ es den Beitritt der Beteiligten zu 2 sowie
- mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zu.
-
- 2
-
- Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Beschlüsse vom 15. März
- und 11. Oktober 2011 ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die sofortige
- Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
-
- -3-
-
- II.
- 3
-
- Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
- Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl.
- Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 100/07 u.a., Rn. 5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hier.
-
- 4
-
- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängig von der
- Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig. Ob
- das nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttitulierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des
- Schuldners hin nicht zu prüfen.
-
- 5
-
- Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766
- ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05,
- DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend
- machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442,
- 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, WM 2009, 846, 847).
- Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den
- förmlichen Anforderungen genügender Titel von den Vollstreckungsorganen unbeschadet seiner möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken
- (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine
- Vollstreckungsklausel).
-
- -4-
-
- 6
-
- Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht
- eingeräumt worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar sein (so für eine vergleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2011 - 8 U
- 139/10, juris), wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels bzw.
- -antrags betroffen. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches diesen
- einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des
- Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage
- (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ
- 118, 229, 236; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, Rn. 8, juris;
- MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6) geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels
- evident ist, kann offen bleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des
- Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu
- Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand.
-
- -5-
-
- 7
-
- Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller auch hinsichtlich des
- Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist,
- nicht erhoben.
- Krüger
-
- Schmidt-Räntsch
- Czub
-
- Stresemann
- Weinland
-
- Vorinstanzen:
- AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 34 K 22/11 LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 6 T 917/11 -
-
|