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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 38/17
  4. vom
  5. 26. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38.17.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  11. und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird
  14. zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der
  19. Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
  20. 2
  21. Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom
  22. 25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die
  23. Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
  24. den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben
  25. sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung
  26. eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beizuordnen.
  27. -3-
  28. II.
  29. 3
  30. Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des
  31. Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
  32. 4
  33. 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil
  34. sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht
  35. durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  36. 5
  37. 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1
  38. Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das
  39. Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutionsklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
  40. 6
  41. a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt
  42. gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung
  43. mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom
  44. 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht
  45. als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen
  46. (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071).
  47. -4-
  48. 7
  49. b) Da
  50. das mit der Restitutionsklage angefochtene
  51. Urteil
  52. vom
  53. 21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist
  54. das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts
  55. somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die
  56. von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im
  57. Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft.
  58. Stresemann
  59. Schmidt-Räntsch
  60. Göbel
  61. Weinland
  62. Haberkamp
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 -