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3.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 35/15
  4. vom
  5. 6. Juni 2016
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
  11. Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen
  14. Besorgnis
  15. der
  16. Befangenheit
  17. und
  18. die
  19. Anhörungsrüge
  20. des
  21. Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016
  22. werden als unzulässig verworfen.
  23. Der
  24. Antrag
  25. des
  26. Schuldners
  27. auf
  28. Bewilligung
  29. von
  30. Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig
  31. zurückgewiesen.
  32. Gründe:
  33. 1
  34. 1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
  35. 2
  36. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
  37. über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der
  38. weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend
  39. vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10,
  40. -3-
  41. NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris;
  42. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
  43. 3
  44. b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil
  45. es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt
  46. werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder
  47. eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris
  48. Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
  49. 4
  50. 2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig.
  51. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als
  52. unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO
  53. unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris;
  54. BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a
  55. Rn. 19).
  56. 5
  57. 3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung
  58. von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die
  59. Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen,
  60. denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle,
  61. aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB
  62. 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem
  63. Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen
  64. worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten
  65. (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805;
  66. Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
  67. -4-
  68. 6
  69. 4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in
  70. dieser Sache rechnen.
  71. Stresemann
  72. Brückner
  73. Kazele
  74. Weinland
  75. Haberkamp
  76. Vorinstanzen:
  77. AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 LG Gießen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 -