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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 35/15
- vom
- 6. Juni 2016
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
- Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
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- beschlossen:
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- Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen
- Besorgnis
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- der
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- Befangenheit
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- und
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- die
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- Anhörungsrüge
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- des
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- Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016
- werden als unzulässig verworfen.
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- Der
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- Antrag
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- des
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- Schuldners
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- auf
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- Bewilligung
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- von
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- Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
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- a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
- über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der
- weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend
- vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10,
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- NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris;
- BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
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- 3
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- b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil
- es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt
- werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder
- eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris
- Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
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- 4
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- 2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig.
- Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als
- unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO
- unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris;
- BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a
- Rn. 19).
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- 3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die
- Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen,
- denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle,
- aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB
- 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem
- Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen
- worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten
- (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805;
- Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
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- 4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in
- dieser Sache rechnen.
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- Stresemann
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- Brückner
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- Kazele
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- Weinland
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- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 LG Gießen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 -
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