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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. RiZ(R) 5/03
  5. vom
  6. 3. November 2004
  7. in dem Prüfungsverfahren
  8. des Richters
  9. Antragsteller, Berufungskläger und
  10. Revisionskläger,
  11. gegen
  12. das Land
  13. Antragsgegner, Berufungsbeklagter und
  14. Revisionsbeklagter,
  15. wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
  16. -2-
  17. Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November
  18. 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
  19. Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinStojanovi , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
  20. Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
  21. für Recht erkannt:
  22. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
  23. Dienstgerichtshofes
  24. bei
  25. dem
  26. Kammergericht
  27. vom
  28. 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  29. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht
  33. in B.
  34. . Er war
  35. im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach
  36. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Abteilung 71 Ziff. 1), mit einem
  37. Pensum von 6/10 für Zivilprozeßsachen (Verkehrssachen) (Abteilung
  38. 111) und mit einem Pensum von 1/10 für eine sog. Sammelabteilung
  39. (Abteilung 70) zuständig. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde er im Wege
  40. der Dienstaufsicht wiederholt um Stellungnahmen zu sog. Arbeitsresten
  41. -3-
  42. in Verfahren nach dem WEG gebeten. Er äußerte sich hierzu zuletzt im
  43. Februar 2001.
  44. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbeitung eines WEG-Verfahrens teilte der Präsident des Amtsgerichts dem
  45. Beschwerdeführer am 8. August 2001 mit, es sei ihm im Hinblick auf die
  46. richterliche Unabhängigkeit verwehrt, den Antragsteller anzuweisen, in
  47. welcher Reihenfolge er die eingehenden Verfahren zu bearbeiten habe
  48. und ob die WEG-Verfahren Vorrang vor den Zivilprozeßsachen hätten.
  49. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte er dem Antragsteller mit
  50. folgendem Anschreiben:
  51. "Anliegend übersende ich Ihnen die Abschrift meines Bescheides
  52. vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Aus Anlaß
  53. der vorliegenden Beschwerde der Rechtsanwälte H.
  54. &
  55. Dr. N. und weil Sie immer wieder in der Abteilung 71 des Amtsgerichts
  56. Arbeitsreste melden mußten, habe ich mir von dem
  57. Direktor des Amtsgerichts
  58. über Ihre dienstliche Belastung berichten lassen. Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli
  59. 2000 bis zum 31. März 2001 folgendes:
  60. a) In der Abteilung 111 waren 169 Neueingänge zu verzeichnen.
  61. Dies entspricht 226 Eingängen im Jahr, was ein Pensum von
  62. 0,37 ergibt. Die Zahl der offenen Verfahren ist von 245 auf 197
  63. gesunken. Sie haben somit 217 Verfahren, darunter 168 durch
  64. streitiges Urteil bzw. Beschluß, erledigt.
  65. b) In der Abteilung 71 sind 55 neue Sachen eingegangen. Dies
  66. entspricht einer Jahreseingangszahl von 74, woraus sich ein
  67. Pensum von 0,25 errechnet. Der Bestand ist von 14 auf 30 angestiegen.
  68. c) Als geschäftsplanmäßiger Richter haben Sie an insgesamt
  69. 29 Arbeitstagen vertreten, nämlich vom 27. bis 30. Juli, 4. bis
  70. 10. September, 11. bis 27. November 2000, 7. bis 14. Februar
  71. und 30. März bis 9. April 2001. Außerplanmäßige Vertretungen
  72. -4-
  73. sind für Sie im Umfang von 8 Arbeitstagen angefallen, nämlich
  74. vom 24. bis 27. Januar sowie vom 19. bis 24. Februar 2001.
  75. d) Am 30. Juni hatten Sie in der Abteilung 71 18 Arbeitsreste hinter
  76. sich, wovon der älteste Rest Ihnen seit dem 20. März 2001 vorlag (vgl. Anlage).
  77. Bei aller Anerkennung Ihres Einsatzes in der Abteilung 111 bleibt
  78. - auch unter Berücksichtigung Ihrer Zuständigkeit für die Abteilung 70 - angesichts der insgesamt doch unterdurchschnittlichen
  79. Belastung die wiederholte Arbeitsrestebildung in der Abteilung 71
  80. für mich ebenso erklärungsbedürftig wie der Umstand, daß Sie in
  81. der Sache 71
  82. auf die Sachstandsanfragen der Einsender
  83. vom 19. Juni und 13. Juli 2000 nach Erteilung einer Zwischenantwort am 4. August 2000 erst am 17. (richtig: 12.) April 2001 - also
  84. nach mehr als 8 Monaten - über den Antrag vom 13. Januar 2000
  85. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und am 5. Juli 2001 in der
  86. Hauptsache entschieden haben.
  87. Für Ihre Stellungnahme hierzu wäre ich dankbar (bitte zum Geschäftszeichen 3
  88. )."
  89. Hierauf antwortete der Antragsteller am 18. September 2001 wie
  90. folgt:
  91. "Ihr Schreiben vom 8. August 2001 habe ich am 31. August 2001
  92. erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur Vorbereitung
  93. meiner Stellungnahme eine Kopie der Auswertung der Zählkartenstatistik für die Amtsgerichte für das Jahr 2000 überlassen könnten, um zur Frage der "unterdurchschnittlichen Belastung" Stellung
  94. nehmen zu können.
  95. Soll ich dem Geschäftszeichen entnehmen, daß Sie disziplinare
  96. Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben?"
  97. Der
  98. Präsident
  99. des
  100. Amtsgerichts
  101. bat
  102. den
  103. Antragsteller
  104. am
  105. 10. Oktober 2001, das erbetene Zahlenmaterial vom Direktor des Amtsgerichts
  106. einzuholen, den er veranlaßt habe, es ihm zur Verfügung
  107. -5-
  108. zu stellen. Er teilte ferner mit, daß er eine Übersendung der Geschäftszahlen sämtlicher Amtsgerichte für entbehrlich halte, weil es allein auf
  109. die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den übrigen Richtern
  110. des Amtsgerichts
  111. ankomme.
  112. Am 7. November 2001 richtete der Präsident des Amtsgerichts folgendes, gegen Empfangsbekenntnis zugestelltes Schreiben an den Antragsteller:
  113. "Ihre von mir am 8. August 2001 im Zusammenhang mit der wiederholten Bildung von Arbeitsresten erbetene Stellungnahme liegt
  114. mir bislang nicht vor. Ich gehe davon aus, daß Sie die Sie interessierenden Geschäftszahlen - wie in meinem Schreiben vom
  115. 10. Oktober 2001 angeboten - von dem Direktor des Amtsgerichts
  116. abgefordert haben. Nachdem Sie Ende Juli und August 2001
  117. in Abteilung 71 je 2 und Ende September 2001 in Abteilung 70 7
  118. und in Abteilung 71 9 Arbeitsreste hinter sich hatten (vgl. Anlage),
  119. bitte ich Sie nunmehr nachdrücklich um Ihre Äußerung.
  120. Disziplinarrechtliche Vorermittlungen habe ich bislang gegen Sie
  121. nicht eingeleitet."
  122. Der Antragsteller erhob am 1. Dezember 2001 Widerspruch gegen
  123. die Bescheide vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001. Zur
  124. Begründung führte er aus, die wiederholten Berichtsanforderungen verletzten seine richterliche Unabhängigkeit, weil sie ihn unter Erledigungsdruck setzten. Dies ergebe sich aus der Formulierung "... und weil Sie
  125. immer wieder... Arbeitsreste melden mußten ...", aus der auf konkrete
  126. Verfahren bezogenen Anforderung und daraus, daß eine als unbegründet
  127. angesehene Dienstaufsichtsbeschwerde zum Anlaß für die Berichtsanforderungen genommen werde. Die Mitteilung, disziplinare Vorermittlungen seien bislang nicht eingeleitet worden, sei als Drohung aufzufassen.
  128. -6-
  129. Alles gipfele darin, daß die Berichtsanforderung mit Empfangsbekenntnis
  130. zugestellt worden sei. Ferner äußerte der Richter sich zu seiner Arbeitsbelastung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 1. Dezember 2001 Bezug genommen.
  131. Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 28. März 2002 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß die Bescheide
  132. des Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und
  133. 7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten. Das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen.
  134. Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der
  135. Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober
  136. 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit den angefochtenen Bescheiden weder Einfluß auf die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt. Er sei mit
  137. seiner Bitte um Stellungnahme vielmehr seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nachgekommen. Der Antragsteller sei verpflichtet, an der
  138. Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und mache sich eines Dienstvergehens schuldig, wenn er die erbetene Äußerung zu Arbeitsresten
  139. nicht abgebe. In diesem Fall dürfe auf ein drohendes Disziplinarverfahren hingewiesen werden. Der Antragsteller habe in seinen früheren Äußerungen nicht umfassend zu den Restebildungen Stellung genommen.
  140. -7-
  141. Seine Äußerungen beantworteten nicht die in den angefochtenen Bescheiden erst wesentlich später aufgeworfenen Fragen, warum es trotz
  142. unterdurchschnittlicher Belastung wiederholt zu Restebildungen gekommen sei und aus welchen Gründen die Entscheidung in dem WEGVerfahren, in dem Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, mit
  143. erheblicher Verzögerung ergangen sei. Der Antragsteller habe dies offenbar auch erkannt und in seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2001
  144. eine Stellungnahme abgegeben. Ob der Vorhalt einer verzögerten Arbeitsweise sachlich zutreffe, sei im Verfahren vor den Dienstgerichten
  145. nicht zu prüfen, sofern der Vorhalt nicht aus der Luft gegriffen sei, was
  146. hier ersichtlich nicht der Fall sei.
  147. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen.
  148. Der Antragsteller beantragt,
  149. das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom
  150. 1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß die Bescheide
  151. des Präsidenten des Amtsgerichts vom 8. August, 10. Oktober und
  152. 7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
  153. des Antragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen.
  154. Der Antragsgegner beantragt,
  155. die Revision zurückzuweisen.
  156. -8-
  157. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
  158. Verhandlung einverstanden erklärt.
  159. Entscheidungsgründe:
  160. Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat
  161. keinen Erfolg.
  162. I.
  163. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Aufforderung, zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen, ist ebenso
  164. wie das Verlangen, überjährige Zivilprozeßsachen zu melden und die
  165. Gründe
  166. der
  167. Nichterledigung
  168. darzulegen
  169. (vgl.
  170. BGH,
  171. Urteil
  172. vom
  173. 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann
  174. mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche
  175. Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber
  176. im Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78
  177. Nr. 4 Buchst. e DRiG) entscheidet.
  178. -9-
  179. II.
  180. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält der rechtlichen
  181. Überprüfung stand.
  182. 1. Der Dienstgerichtshof hat die Befugnis des Antragsgegners, den
  183. Antragsteller um Stellungnahme zur Bildung von Arbeitsresten zu bitten,
  184. rechtsfehlerfrei aus § 26 DRiG hergeleitet. Die hiernach zulässige
  185. Dienstaufsicht macht auch gegenüber Richtern eine Beobachtung der
  186. Geschäftsabläufe in regelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem
  187. Anlaß erforderlich. Im Rahmen dieser Beobachtungsfunktion dürfen
  188. dienstaufsichtsführende Stellen Richter um Bericht über die Bearbeitung
  189. von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteil vom
  190. 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195; Kissel, GVG
  191. 3. Aufl. § 1 Rdn. 62, 81).
  192. 2. Zwar ergeben sich aus dem Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht Grenzen für die Berichtspflicht
  193. des Richters (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90,
  194. BGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77,
  195. DRiZ 1978, 185). Die Auffassung des Dienstgerichtshofes, daß diese
  196. Grenzen durch die angefochtenen Bescheide gewahrt werden, ist aber
  197. rechtlich nicht zu beanstanden.
  198. Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf
  199. weder ein unzulässiger Einfluß auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom
  200. 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom
  201. - 10 -
  202. 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger
  203. Erledigungsdruck
  204. ausgeübt
  205. werden
  206. (BGH,
  207. Urteile
  208. vom
  209. 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom
  210. 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Beides ist hier
  211. nicht der Fall.
  212. a) Die Auffassung des Antragstellers, er habe - entsprechend einem allgemeinen Anliegen des Antragsgegners - durch die angefochtenen Bescheide veranlaßt werden sollen, Verfahren, in denen eine
  213. Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Sachbehandlung erhoben
  214. werde, vorzuziehen und schneller als andere Verfahren zu erledigen,
  215. entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Die angefochtenen Bescheide
  216. enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.
  217. b) Die angefochtenen Bescheide setzen den Antragsteller auch
  218. nicht unter unzulässigen Erledigungsdruck.
  219. aa) Der Präsident des Amtsgerichts vertritt zwar in seinem Bescheid vom 8. August 2001 die Auffassung, im Zuständigkeitsbereich des
  220. Antragstellers hätten sich trotz unterdurchschnittlicher Arbeitsbelastung
  221. wiederholt Arbeitsreste gebildet. Ob darin ein Vorhalt im Sinne des § 26
  222. Abs. 2 DRiG oder nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht
  223. (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285
  224. und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276), etwa ein
  225. Hinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 52), liegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vorhalt von Rückständen angesichts eher unterdurchschnittlicher Belastung stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der
  226. richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987
  227. - 11 -
  228. - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Etwas anderes gilt nur dann, wenn
  229. dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen
  230. läßt
  231. (BGH,
  232. Urteile
  233. vom 16. September
  234. 1987
  235. - RiZ(R)
  236. 5/87,
  237. NJW 1988, 421, 422 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87,
  238. NJW 1988, 419, 420).
  239. Dies hat der Antragsteller nicht konkret geltend gemacht. Er geht
  240. selbst von der Bildung von Arbeitsresten aus und wendet sich nur gegen
  241. die Annahme einer unterdurchschnittlichen Belastung, die er auf unzutreffende statistische Berechnungsgrundlagen, insbesondere auf eine
  242. Fehlbewertung der beim Amtsgericht
  243. konzentrierten Verkehrssa-
  244. chen, zurückführt. Daß ihm mit der Zuteilung von Verkehrssachen ein
  245. Pensum abverlangt würde, das auch andere beim Amtsgericht
  246. für
  247. Verkehrssachen zuständige Richter nicht sachgerecht bewältigen könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und ist auch
  248. sonst nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, die
  249. Terminstände und Bestände selbst altgedienter, routinierter Verkehrsrichter stiegen ständig an, reicht insoweit nicht aus. Seine erstmals in
  250. der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, auch in anderen mit
  251. einem überwiegenden Anteil von Verkehrssachen gebildeten Mischabteilungen sei es zur Bildung von "Urteilsresten" gekommen, ist gem. § 80
  252. Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.
  253. Ob die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe
  254. trotz unterdurchschnittlicher Belastung Arbeitsreste entstehen lassen,
  255. sachlich zutrifft, hat der Dienstgerichtshof zu Recht nicht geprüft. Diese
  256. Frage hängt nicht nur davon ab, ob der den angefochtenen Bescheiden
  257. - 12 -
  258. zugrunde liegende Pensenschlüssel ein geeigneter Maßstab für die Belastung des einzelnen Richters ist, insbesondere ob die Verkehrssachen
  259. im Verhältnis zu den an anderen Amtsgerichten in B.
  260. zu bearbeiten-
  261. den allgemeinen Zivilprozeßsachen angemessen bewertet werden, sondern auch von weiteren Umständen, die der Antragsteller zu seiner Arbeits- und Belastungssituation vorgetragen hat. Hierüber ist nach inzwischen
  262. ständiger
  263. Rechtsprechung
  264. des
  265. Senats
  266. (BGH,
  267. Urteile
  268. vom
  269. 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September
  270. 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 14. April 1997 - RiZ(R)
  271. 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im
  272. richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu
  273. entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständigkeitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG bringen eindeutig
  274. zum Ausdruck, daß die Richterdienstgerichte ausschließlich über den
  275. Klagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu befinden haben.
  276. bb) Ein unzulässiger Erledigungsdruck geht auch nicht von dem
  277. weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide oder den Umständen ihres
  278. Erlasses aus.
  279. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Formulierung
  280. in dem Bescheid vom 8. August 2001, er habe immer wieder Arbeitsreste
  281. melden müssen. Seine Auffassung, er müsse gar nichts melden, ist unzutreffend. Der Antragsgegner war, wie dargelegt, gemäß § 26 DRiG
  282. grundsätzlich befugt, den Antragsteller um Stellungnahme zu der Bildung
  283. von Arbeitsresten zu bitten. Der Antragsteller macht keine Umstände gel-
  284. - 13 -
  285. tend, die die Berichtsanforderungen vor dem 8. August 2001 als Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit erscheinen lassen könnten, etwa weil ihm dadurch ein Pensum abverlangt worden wäre, das
  286. sich allgemein sachgerecht nicht bewältigen ließ.
  287. Auch die in dem Bescheid vom 8. August 2001 geäußerte Bitte um
  288. Stellungnahme zur Dauer der Bearbeitung eines bestimmten, bereits abgeschlossenen WEG-Verfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar
  289. ist es unzulässig, einen Richter um eine dienstliche Äußerung zu einer
  290. von ihm getroffenen, zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gehörenden Entscheidung zu ersuchen (BGH, Urteil vom 30. März 1987
  291. - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276) und dadurch einem nachträglichen
  292. Rechtfertigungsdruck auszusetzen (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 62).
  293. Darum geht es hier aber nicht. Die Dienstaufsicht umfaßt gemäß § 26
  294. Abs. 2 DRiG u.a. die Befugnis, zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Diese Befugnis kann nur sachgerecht ausgeübt
  295. werden, wenn die Geschäftsabläufe unter dem Gesichtspunkt einer unverzögerten Erledigung beobachtet und ggf. auch durch die Einholung
  296. einer dienstlichen Äußerung des zuständigen Richters aufgeklärt werden
  297. dürfen. Allein darauf zielt der Bescheid vom 8. August 2001, der die Bearbeitungsdauer in einem bereits abgeschlossenen WEG-Verfahren als
  298. erklärungsbedürftig bezeichnet und den Richter hierzu um eine Stellungnahme bittet.
  299. Anders als der Antragsteller meint, ist die Berichtsaufforderung
  300. auch nicht deshalb unzulässig, weil dem Antragsgegner die maßgeblichen Umstände bereits bekannt waren. Die Äußerungen, die der An-
  301. - 14 -
  302. tragsteller in der Vergangenheit bereits abgegeben hatte, betrafen nicht
  303. den im Bescheid vom 8. August 2001 angesprochenen Sachstand.
  304. Der Bescheid vom 7. November 2001 enthält entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine unzulässige Drohung. Die Mitteilung,
  305. daß disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller bisher
  306. nicht eingeleitet seien, ist ersichtlich nur eine inhaltlich zutreffende Antwort auf seine im Schreiben vom 18. September 2001 gestellte Frage, ob
  307. disziplinare Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet
  308. worden seien.
  309. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe den unzulässigen Druck in den angefochtenen
  310. Bescheiden
  311. kontinuierlich
  312. gesteigert.
  313. Der
  314. Bescheid
  315. vom
  316. 10. Oktober 2001 enthält lediglich eine kurze Mitteilung zu den statistischen
  317. Unterlagen,
  318. die
  319. der
  320. Antragsteller
  321. mit
  322. Schreiben
  323. vom
  324. 18. September 2001 erbeten hatte. Der Bescheid vom 7. November 2001
  325. wiederholt nur, wenn auch aufgrund der seit der ersten Berichtsanforderung vom 8. August 2001 verstrichenen Zeit nachdrücklich, die Bitte um
  326. Abgabe der noch ausstehenden Stellungnahme. Der Bescheid vom
  327. 13. Mai 2002, auf den sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang
  328. beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  329. III.
  330. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.
  331. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
  332. - 15 -
  333. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
  334. 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
  335. Nobbe
  336. Solin-Stojanovi
  337. Joeres
  338. Kniffka
  339. Mayen