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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. PatAnwZ 2/11
  4. vom
  5. 27. September 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Bauner und Dr. Grabinski und die
  9. Patentanwälte von Rohr und Dr. Weller am 27. September 2011
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  12. Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
  13. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  14. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 die vom Kläger begehrte Befreiung von der Kanzleipflicht im Inland versagt. Die Klage gegen diesen Bescheid
  18. hat das Oberlandesgericht mit dem Kläger am 23. Mai 2011 zugestelltem Urteil
  19. abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
  20. 2
  21. Dieser Antrag ist gemäß § 94d Satz 2 PAO in Verbindung mit § 124a
  22. Abs. 4 Satz 4 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil
  23. eine Antragsbegründung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von
  24. zwei Monaten eingegangen ist. Diese Frist begann mit der Zustellung des vollständigen Urteils und lief am 25. Juli 2011 (Montag) ab.
  25. -3-
  26. 3
  27. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1
  28. PAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
  29. Kessal-Wulf
  30. Bauner
  31. von Rohr
  32. Grabinski
  33. Weller
  34. Vorinstanzen:
  35. OLG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - PatA-Z 1/11 -