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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. Urteil
  4. LwZR 6/13
  5. Verkündet am:
  6. 28. November 2014
  7. Langendörfer-Kunz
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1
  19. Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3
  20. Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich
  21. daran
  22. das
  23. an
  24. den
  25. alten
  26. Grundstücken
  27. bestehende
  28. Landpachtverhältnis
  29. entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.
  30. BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - OLG Brandenburg
  31. AG Frankfurt (Oder)
  32. -2-
  33. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
  34. Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
  35. Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
  36. ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
  37. für Recht erkannt:
  38. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
  39. - Landwirtschaftssenat -
  40. des
  41. Brandenburgischen
  42. Oberlandes-
  43. gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
  44. stattgegeben worden ist.
  45. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
  46. das
  47. Urteil
  48. des
  49. Amtsgerichts
  50. Frankfurt
  51. (Oder)
  52. - Land-
  53. wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
  54. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
  55. Von Rechts wegen
  56. Tatbestand:
  57. 1
  58. Mit schriftlichem Vertrag vom Februar/April 2003 verpachteten W.
  59. und G.
  60. F.
  61. eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B.
  62. gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2003 bis
  63. zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen
  64. 7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung K.
  65. 2
  66. .
  67. Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein
  68. Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im
  69. April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin
  70. -3-
  71. gegen eine Geldleistung von insgesamt 41.500 € auf eine Landabfindung
  72. verzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die
  73. Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag
  74. eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde
  75. im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten
  76. annehme und einen Geldausgleich von 41.500 € nach Aufforderung an die
  77. Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des
  78. Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes Flurstück 119 gebildet, als dessen
  79. Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
  80. 3
  81. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
  82. des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
  83. die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens
  84. gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
  85. hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz
  86. vorgerichtlicher
  87. Rechtsverfolgungskosten
  88. verurteilt.
  89. Ferner
  90. hat
  91. es
  92. die
  93. Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der
  94. Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat
  95. es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
  96. Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
  97. Urteils
  98. erreichen
  99. möchte.
  100. Die
  101. Klägerin
  102. beantragt
  103. die
  104. Zurückweisung der Revision.
  105. Entscheidungsgründe:
  106. I.
  107. 4
  108. Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die
  109. Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr
  110. gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der
  111. Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem Altflurstück habe sich nicht
  112. -4-
  113. kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der
  114. Landabfindung nach § 68 Abs. 1 FlurbG vorgelegen habe. Für eine
  115. entsprechende
  116. Anwendung
  117. der
  118. den
  119. rechtsgeschäftlichen
  120. Erwerb
  121. der
  122. Pachtsache betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke,
  123. weil das Flurbereinigungsgesetz in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte
  124. Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.
  125. II.
  126. 5
  127. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  128. 6
  129. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die
  130. Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. LwAnpG)
  131. zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68
  132. Abs. 1
  133. Satz
  134. 1
  135. FlurbG
  136. an
  137. dem
  138. neuen
  139. Grundstück
  140. begründeten
  141. Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz
  142. berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den
  143. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung der Rechte Dritter
  144. (§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden
  145. Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken fortsetzen, die der
  146. Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des
  147. Verpächters zur Geldabfindung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG erhalten
  148. hat.
  149. 7
  150. 1. Die auf das System der Regelungen im Flurbereinigungsgesetz zur
  151. Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des
  152. Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutreffend.
  153. 8
  154. a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes
  155. Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 FlurbG eine Landabfindung
  156. erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG seiner Abfindung in Geld
  157. -5-
  158. zugestimmt hat. Nur die Landabfindung tritt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
  159. hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke
  160. betreffenden, nicht nach § 49 FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die
  161. Stelle der alten Grundstücke. Die Geldabfindung, die der Verpächter im Falle
  162. seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG erhält, ist kein Surrogat, an dem
  163. sich das vertragliche Recht des Pächters zum Gebrauch der Sache und zum
  164. Genuss der Früchte (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann
  165. (Heckenbach, RdL 1956, 121, 123; Zillien, RdL 1981, 113, 115).
  166. 9
  167. Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das
  168. Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Verzichts auf eine Landabfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach
  169. § 54 Abs. 2 FlurbG in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden
  170. Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden sind. Die Verwirklichung der
  171. Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an
  172. dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 FlurbG aufzuheben
  173. und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl.
  174. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 73 Rn. 5; Heckenbach, aaO; Zillien, aaO).
  175. 10
  176. b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 533) eingefügte
  177. Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das
  178. Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten
  179. eines von dem Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann (§ 52
  180. Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG), die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner
  181. Geldabfindung voraussetzt. Das Flurbereinigungsgesetz enthält - worauf die
  182. Revisionserwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des
  183. Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten anders als ein
  184. Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.
  185. -6-
  186. 11
  187. 2. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
  188. an den Abfindungsflächen fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des
  189. Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erhält. Werden einem
  190. Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall
  191. 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran
  192. das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend
  193. § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort. Die Vorschrift über die gesonderte
  194. Entschädigung in § 73 Satz 1 FlurbG kommt in diesen Fällen nicht zur
  195. Anwendung.
  196. 12
  197. a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68
  198. Abs. 1 FlurbG auch bei einem Landverzicht des Teilnehmers zugunsten eines
  199. Dritten keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter
  200. in dem Verfahren statt Land Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den
  201. Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG begründete Rechtsstellung des
  202. Dritten außer Betracht gelassen. Die dem Dritten anstelle des Teilnehmers
  203. zugeteilten Grundstücke stellen nach dem in der Regelflurbereinigung
  204. geltenden Surrogationsprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter
  205. Gestalt dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 118/81, BGHZ 86,
  206. 226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des
  207. bisherigen Verpächters zugunsten des Dritten nicht mehr derselbe ist, ändert
  208. nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das
  209. Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des Dritten
  210. erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.
  211. 13
  212. aa) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 FlurbG ist auch dann anzuwenden,
  213. wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die
  214. Landabfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG wird
  215. der in § 44 Abs. 1 FlurbG bestimmte Grundsatz der Landabfindung nämlich
  216. nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen
  217. -7-
  218. Anspruch auf eine Abfindung in Land. Dessen Anspruch auf die Landabfindung
  219. geht jedoch auf den Dritten über (vgl. VGH Mannheim, AgrarR 1990, 299, 300).
  220. Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die
  221. Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht (OVG Greifswald,
  222. VIZ 1999, 549, 550; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 13 A 00.1510 juris
  223. Rn. 21). Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten beruht in
  224. diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 FlurbG
  225. (BFH, RdL 2008, 15, 16).
  226. 14
  227. bb) Gründe, die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 FlurbG nur gegenüber dem
  228. Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden Dritten
  229. anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
  230. 15
  231. (1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche
  232. Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB)
  233. aufzuheben. Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den
  234. Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegebenheiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das
  235. Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht,
  236. kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unabhängig von der
  237. Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.
  238. 16
  239. (2) Dem Schutz des Dritten steht es nicht entgegen, § 68 Abs. 1 Satz 1
  240. FlurbG auf dessen Landerwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Verzicht eines Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten dient
  241. meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des
  242. Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer,
  243. FlurbG, 2. Aufl., § 52 Rn. 4; Thomas, Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts, S. 217). Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht
  244. maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls
  245. -8-
  246. nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstückern bestehenden
  247. Pachtverhältnisse führt.
  248. 17
  249. b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch
  250. nicht nach § 73 Satz 1 FlurbG ausgeschlossen. Die Vorschrift über die
  251. gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters
  252. für eine Geldabfindung ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den
  253. Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine
  254. Landabfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann. Die gegenteilige
  255. Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf
  256. eine Landabfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung
  257. des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung
  258. des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht - wie die Revision zu
  259. Recht bemerkt - dem von § 73 FlurbG verfolgten Zweck.
  260. 18
  261. aa) Mit der Entschädigungsregelung des § 73 FlurbG sollten die Rechte
  262. an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für
  263. eine Geldabfindung an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt
  264. werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks
  265. 1/3385, S. 41).
  266. 19
  267. Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im
  268. Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse
  269. der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung zu verzichten. Das
  270. verpachtete Grundstück wird dann Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG
  271. und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für
  272. Siedlungszwecke zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das
  273. Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet. Den mit
  274. der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung verbundenen Verlust
  275. seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus
  276. folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem
  277. -9-
  278. Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung
  279. Schranken gesetzt (vgl. Heckenbach, aaO, 124). Unter diesen Umständen den
  280. Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf
  281. Grund der Zustimmung zu einer Geldabfindung die weitere Erfüllung des
  282. Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu
  283. einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1
  284. BGB: Heckenbach, aaO, 121; Zillien, aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und
  285. vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14
  286. Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom
  287. 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007
  288. - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht
  289. unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 FlurbG ein öffentlichrechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft zu
  290. erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz- und
  291. Nutzungsrechte
  292. begründet
  293. worden, die infolge
  294. der Entscheidung des
  295. Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl.
  296. Wingerter/Mayr, aaO, § 73 Rn. 1).
  297. 20
  298. bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen
  299. Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Pachtverhältnis an dem
  300. Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für
  301. eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 FlurbG besteht dann kein Bedarf.
  302. III.
  303. 21
  304. Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben
  305. (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt
  306. des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten
  307. Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene
  308. Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der
  309. - 10 -
  310. Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die
  311. Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgericht)
  312. zurückzuweisen.
  313. 22
  314. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
  315. Stresemann
  316. Czub
  317. Vorinstanzen:
  318. AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 25/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12 -
  319. Brückner