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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- Urteil
- LwZR 6/13
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- Verkündet am:
- 28. November 2014
- Langendörfer-Kunz
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
-
- Nachschlagewerk:
-
- ja
-
- BGHZ:
-
- nein
-
- BGHR:
-
- ja
-
- FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1
- Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3
- Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich
- daran
-
- das
-
- an
-
- den
-
- alten
-
- Grundstücken
-
- bestehende
-
- Landpachtverhältnis
-
- entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.
- BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - OLG Brandenburg
- AG Frankfurt (Oder)
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
- Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
- Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
- ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- - Landwirtschaftssenat -
-
- des
-
- Brandenburgischen
-
- Oberlandes-
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- gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
- stattgegeben worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
- das
-
- Urteil
-
- des
-
- Amtsgerichts
-
- Frankfurt
-
- (Oder)
-
- - Land-
-
- wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
-
- Von Rechts wegen
-
- Tatbestand:
- 1
-
- Mit schriftlichem Vertrag vom Februar/April 2003 verpachteten W.
- und G.
-
- F.
-
- eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B.
-
- gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2003 bis
- zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen
- 7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung K.
- 2
-
- .
-
- Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein
- Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im
- April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin
-
- -3-
-
- gegen eine Geldleistung von insgesamt 41.500 € auf eine Landabfindung
- verzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die
- Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag
- eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde
- im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten
- annehme und einen Geldausgleich von 41.500 € nach Aufforderung an die
- Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des
- Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes Flurstück 119 gebildet, als dessen
- Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
- 3
-
- Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
- des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
- die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens
- gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
- hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz
- vorgerichtlicher
-
- Rechtsverfolgungskosten
-
- verurteilt.
-
- Ferner
-
- hat
-
- es
-
- die
-
- Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der
- Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat
- es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
- Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
-
- Urteils
-
- erreichen
-
- möchte.
-
- Die
-
- Klägerin
-
- beantragt
-
- die
-
- Zurückweisung der Revision.
-
- Entscheidungsgründe:
- I.
- 4
-
- Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die
- Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr
- gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der
- Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem Altflurstück habe sich nicht
-
- -4-
-
- kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der
- Landabfindung nach § 68 Abs. 1 FlurbG vorgelegen habe. Für eine
- entsprechende
-
- Anwendung
-
- der
-
- den
-
- rechtsgeschäftlichen
-
- Erwerb
-
- der
-
- Pachtsache betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke,
- weil das Flurbereinigungsgesetz in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte
- Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.
- II.
- 5
-
- Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- 6
-
- Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die
- Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. LwAnpG)
- zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68
- Abs. 1
-
- Satz
-
- 1
-
- FlurbG
-
- an
-
- dem
-
- neuen
-
- Grundstück
-
- begründeten
-
- Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz
- berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den
- Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung der Rechte Dritter
- (§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden
- Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken fortsetzen, die der
- Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des
- Verpächters zur Geldabfindung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG erhalten
- hat.
- 7
-
- 1. Die auf das System der Regelungen im Flurbereinigungsgesetz zur
- Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des
- Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutreffend.
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- 8
-
- a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes
- Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 FlurbG eine Landabfindung
- erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG seiner Abfindung in Geld
-
- -5-
-
- zugestimmt hat. Nur die Landabfindung tritt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
- hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke
- betreffenden, nicht nach § 49 FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die
- Stelle der alten Grundstücke. Die Geldabfindung, die der Verpächter im Falle
- seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG erhält, ist kein Surrogat, an dem
- sich das vertragliche Recht des Pächters zum Gebrauch der Sache und zum
- Genuss der Früchte (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann
- (Heckenbach, RdL 1956, 121, 123; Zillien, RdL 1981, 113, 115).
- 9
-
- Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das
- Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Verzichts auf eine Landabfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach
- § 54 Abs. 2 FlurbG in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden
- Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden sind. Die Verwirklichung der
- Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an
- dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 FlurbG aufzuheben
- und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl.
- Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 73 Rn. 5; Heckenbach, aaO; Zillien, aaO).
-
- 10
-
- b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 533) eingefügte
- Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das
- Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten
- eines von dem Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann (§ 52
- Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG), die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner
- Geldabfindung voraussetzt. Das Flurbereinigungsgesetz enthält - worauf die
- Revisionserwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des
- Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten anders als ein
- Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.
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- -6-
-
- 11
-
- 2. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
- an den Abfindungsflächen fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des
- Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erhält. Werden einem
- Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall
- 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran
- das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend
- § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort. Die Vorschrift über die gesonderte
- Entschädigung in § 73 Satz 1 FlurbG kommt in diesen Fällen nicht zur
- Anwendung.
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- 12
-
- a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68
- Abs. 1 FlurbG auch bei einem Landverzicht des Teilnehmers zugunsten eines
- Dritten keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter
- in dem Verfahren statt Land Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den
- Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG begründete Rechtsstellung des
- Dritten außer Betracht gelassen. Die dem Dritten anstelle des Teilnehmers
- zugeteilten Grundstücke stellen nach dem in der Regelflurbereinigung
- geltenden Surrogationsprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter
- Gestalt dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 118/81, BGHZ 86,
- 226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des
- bisherigen Verpächters zugunsten des Dritten nicht mehr derselbe ist, ändert
- nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das
- Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des Dritten
- erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.
-
- 13
-
- aa) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 FlurbG ist auch dann anzuwenden,
- wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die
- Landabfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG wird
- der in § 44 Abs. 1 FlurbG bestimmte Grundsatz der Landabfindung nämlich
- nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen
-
- -7-
-
- Anspruch auf eine Abfindung in Land. Dessen Anspruch auf die Landabfindung
- geht jedoch auf den Dritten über (vgl. VGH Mannheim, AgrarR 1990, 299, 300).
- Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die
- Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht (OVG Greifswald,
- VIZ 1999, 549, 550; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 13 A 00.1510 juris
- Rn. 21). Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten beruht in
- diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 FlurbG
- (BFH, RdL 2008, 15, 16).
- 14
-
- bb) Gründe, die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 FlurbG nur gegenüber dem
- Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden Dritten
- anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
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- (1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche
- Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB)
- aufzuheben. Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den
- Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegebenheiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das
- Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht,
- kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unabhängig von der
- Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.
-
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-
- (2) Dem Schutz des Dritten steht es nicht entgegen, § 68 Abs. 1 Satz 1
- FlurbG auf dessen Landerwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Verzicht eines Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten dient
- meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des
- Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer,
- FlurbG, 2. Aufl., § 52 Rn. 4; Thomas, Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts, S. 217). Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht
- maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls
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- -8-
-
- nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstückern bestehenden
- Pachtverhältnisse führt.
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-
- b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch
- nicht nach § 73 Satz 1 FlurbG ausgeschlossen. Die Vorschrift über die
- gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters
- für eine Geldabfindung ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den
- Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine
- Landabfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann. Die gegenteilige
- Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf
- eine Landabfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung
- des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung
- des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht - wie die Revision zu
- Recht bemerkt - dem von § 73 FlurbG verfolgten Zweck.
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-
- aa) Mit der Entschädigungsregelung des § 73 FlurbG sollten die Rechte
- an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für
- eine Geldabfindung an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt
- werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks
- 1/3385, S. 41).
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-
- Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im
- Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse
- der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung zu verzichten. Das
- verpachtete Grundstück wird dann Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG
- und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für
- Siedlungszwecke zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das
- Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet. Den mit
- der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung verbundenen Verlust
- seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus
- folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem
-
- -9-
-
- Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung
- Schranken gesetzt (vgl. Heckenbach, aaO, 124). Unter diesen Umständen den
- Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf
- Grund der Zustimmung zu einer Geldabfindung die weitere Erfüllung des
- Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu
- einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1
- BGB: Heckenbach, aaO, 121; Zillien, aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und
- vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14
- Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom
- 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007
- - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht
- unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 FlurbG ein öffentlichrechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft zu
- erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz- und
- Nutzungsrechte
-
- begründet
-
- worden, die infolge
-
- der Entscheidung des
-
- Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl.
- Wingerter/Mayr, aaO, § 73 Rn. 1).
- 20
-
- bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen
- Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Pachtverhältnis an dem
- Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für
- eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 FlurbG besteht dann kein Bedarf.
- III.
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- 21
-
- Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben
- (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt
- des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten
- Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene
- Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der
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- - 10 -
-
- Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die
- Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgericht)
- zurückzuweisen.
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-
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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- Stresemann
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- Czub
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 25/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12 -
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- Brückner
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