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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IXa ZB 42/04
- vom
- 5. April 2004
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
- Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
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- am 5. April 2004
- beschlossen:
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- Die als Rechtsbeschwerde zu wertenden Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. November 2003 und 5. Februar 2004 werden auf
- Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
- (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGHZ 150, 133). Die
- Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des
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- Landgerichts in seinem Schreiben vom 8./29. Januar 2004 nicht
- zurückgenommen worden, obwohl sie nicht - wie es außerdem erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
- NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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- Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 53.450,71 €.
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- Raebel
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- Athing
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- v. Lienen
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- Boetticher
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- Zoll
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