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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 90/08
  5. Verkündet am:
  6. 22. Oktober 2009
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; BGB § 398 Abs. 1
  19. Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den
  20. Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des
  21. Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140).
  22. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08 - OLG Köln
  23. LG Köln
  24. -2-
  25. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
  27. Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April
  30. 2008 werden zurückgewiesen.
  31. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen:
  32. Der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der
  33. Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des
  34. Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
  38. 1
  39. der A.
  40. GmbH & Co. KG in O.
  41. (im Folgenden: Schuld-
  42. nerin). Die Schuldnerin führte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der Beklagten
  43. zu 1, Rechtsnachfolgerin der F.
  44. AG, vertrieb. Zur Einkaufsfinanzie-
  45. rung bediente sich die Schuldnerin der Beklagten zu 2, an welche sie ihre derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die F.
  46. AG mit einem im
  47. Jahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese Forde-
  48. -3-
  49. rungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften für Garantie- und
  50. Kulanzleistungen, Nachlässen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß auf einem Verrechnungskonto, in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und
  51. anderen Gründen eingestellt wurden.
  52. 2
  53. Am 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  54. gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und
  55. angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kläger
  56. die Beklagten von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die
  57. Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von
  58. 140.504,94 € auswies. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom
  59. 23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 überwies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit Beschluss vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
  60. der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
  61. 3
  62. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von
  63. 140.504,94 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die
  64. Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten
  65. zu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt der Kläger die Verurteilung - auch - der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 die vollständige Abweisung der Klage.
  66. -4-
  67. Entscheidungsgründe:
  68. 4
  69. Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
  70. I. Revision des Klägers
  71. 5
  72. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in WM 2008, 1598 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kläger gegenüber nicht mehr
  73. zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die
  74. Beklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen,
  75. durch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin
  76. und dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine
  77. abstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in Höhe ihres Guthabens entstanden.
  78. Diese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirksam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts entstanden. Es genüge aber, dass die
  79. Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer Verfügungsmacht nicht beschränkt gewesen sei.
  80. 6
  81. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Klägers
  82. stand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession ursprünglich wirksam
  83. war, das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1 in laufender Rechnung
  84. nach § 355 HGB geführt wurde und die Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand.
  85. Sie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldoforderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtretbar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts kei-
  86. -5-
  87. ne Stütze. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2
  88. habe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr erwerben können.
  89. 7
  90. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1997 (BGHZ 135, 140)
  91. die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach
  92. § 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den
  93. wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen
  94. Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verfügungsbefugnis des Zedenten müsse zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es genüge, wenn sie beim letzten
  95. Teilakt der Verfügung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zukünftigen Forderung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand bestehe; das Entstehen der Forderung gehöre sogar dann nicht dazu,
  96. wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt sei (BGH aaO S. 144).
  97. Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots
  98. nach § 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverfügung aus der Zeit davor,
  99. die sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirke, entgegen diesen
  100. Grundsätzen als hinfällig anzusehen (BGH aaO S. 144 ff unter c).
  101. 8
  102. b) Dieses Urteil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (Stürner/Bormann LM KO § 106 Nr. 16; Henckel EWiR 1997, 943; Marotzke JR
  103. 1998, 31; Bode WuB VI B § 37 KO 1.97; Herchen EWiR 2008, 565; nunmehr
  104. auch Bork FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren (Eckardt ZIP 1997,
  105. 957 ff; Häsemeyer ZZP 111, 83 ff; MünchKomm-InsO/Ott-Vuia, 2. Aufl. § 81
  106. Rn. 8; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 24 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO
  107. § 24 Rn. 6 f; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 24 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl.
  108. § 24 Rn. 2 und 19; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 147).
  109. -6-
  110. Manche Autoren meinen, dem Urteil sei zumindest im Anwendungsbereich der
  111. Insolvenzordnung nicht zu folgen (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 24 Rn. 9;
  112. HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 24 Rn. 7; einschränkend auch OLG Dresden ZInsO 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022, 1023).
  113. 9
  114. c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbefugnis beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis
  115. zum Eintritt des Verfügungserfolgs vorliegen muss, auch unter der Geltung der
  116. Insolvenzordnung fest (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR
  117. 106/08, z.V.b.).
  118. 10
  119. aa) Regelmäßig fällt der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem
  120. letzten Akt des Verfügungstatbestandes zusammen. So tritt die Rechtsänderung bei Einigkeit über den Rechtsübergang bei unbeweglichen Gegenständen
  121. mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB), bei der Übertragung beweglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren Besitzes (§ 930 BGB) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs
  122. (§ 931 BGB), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der
  123. Einigung (§ 398 BGB) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verfügungsmacht des
  124. Verfügenden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen muss (etwa
  125. MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 185 Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB
  126. 68. Aufl. § 185 Rn. 5), trifft in diesen Fällen zu und wird von der Ausnahmeregelung des § 878 BGB bestätigt. Anders verhält es sich bei der Verfügung über
  127. künftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner Meinung genügt als Tatbestand der Verfügung wie bei der Abtretung bestehender
  128. Forderungen die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollzieht
  129. sich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht (BGH, Urt. v. 16. März 1995
  130. - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.N.). Verfügungstatbestand und Ver-
  131. -7-
  132. fügungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. Staudinger/
  133. Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn. 63 a.E.). Der Bezug der Verfügungsbefugnis auf den Verfügungstatbestand führt hier zu dem Ergebnis, dass
  134. Beschränkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtretung unschädlich sind.
  135. 11
  136. bb) Der Einwand, bei der Vorauszession könne nicht auf die Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Abtretung abgestellt werden, weil Verfügungsmacht sich immer auf das von der Verfügung betroffene Recht beziehe
  137. und deshalb "sinnlos" sei, solange dieses Recht nicht existiere (Eckardt aaO
  138. S. 960), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Vorauszession. Hält man
  139. eine solche für zulässig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise
  140. § 566b BGB zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung
  141. als auch die Verfügungsmacht auf ein künftiges, gegenwärtig noch nicht bestehendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den
  142. Rechtsübergang nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss
  143. (Palandt/Grüneberg, aaO § 398 Rn. 11; Staudinger/Busche, aaO Rn. 71). Entsprechendes hat für die Verfügungsmacht zu gelten.
  144. 12
  145. cc) Die genannten Besonderheiten der Vorauszession erlauben es auch
  146. nicht, sie der Verfügung eines Nichtberechtigten über ein bereits bestehendes
  147. Recht gleichzustellen. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der
  148. Verfügende den Gegenstand der Verfügung erwirbt und damit die Verfügungsmacht erlangt (Konvaleszenz). Dem gegenüber hat der Verfügende bei der
  149. Vorauszession bereits alles von seiner Seite Erforderliche für den Rechtsübergang getan. Aus der Regelung der Konvaleszenz kann deshalb nicht geschlossen werden, bei der Abtretung künftiger Forderungen müsse die Verfügungsbe-
  150. -8-
  151. fugnis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. Eckardt
  152. aaO S. 961).
  153. 13
  154. dd) Schließlich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der
  155. §§ 571, 573 BGB (jetzt §§ 566, 566b BGB) keine entscheidenden Argumente
  156. ableiten (so aber noch Bork, FS Seiler S. 289, 302 f). Die Regelung in § 566b
  157. BGB, nach der eine Vorausverfügung des bisherigen Eigentümers über die Miete für eine bestimmte Zeit nach Übereignung des Grundstücks wirksam bleibt,
  158. mag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Vorausverfügung mit der Eigentumsübertragung für die Folgezeit ihre Wirkung verloren
  159. hätte (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB,
  160. S. 1889 = Mugdan, Materialien Bd. II S. 822 f). Mietforderungen stehen nach
  161. einem Eigentümerwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigentümer zu
  162. (§ 566 Abs. 1 BGB). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigentümers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verständnis nur Forderungen
  163. betrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen würden. Um einen Fall
  164. der nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht es deshalb hier nicht.
  165. 14
  166. d) Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon BGHZ
  167. 174, 297, 305 f Rn. 27).
  168. 15
  169. aa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren
  170. ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  171. wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Für den Fall, dass der Schuldner
  172. gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, verweist § 24 Abs. 1
  173. InsO auf § 81 InsO. Verfügungen nach Anordnung der Verfügungsbeschrän-
  174. -9-
  175. kung sind danach unwirksam. Dies spricht dafür, im Fall einer Vorauszession
  176. auf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der
  177. Forderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung und damit der Zeitpunkt des Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in
  178. § 24 Abs. 1 InsO auf § 91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung
  179. des Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechtserwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BTDrucks. 12/2443 S. 138 zu § 102). § 91 InsO ist im Eröffnungsverfahren jedoch
  180. weder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196,
  181. 199 Rn. 8).
  182. 16
  183. bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entgegen dem Hinweis Kirchhofs (HK-InsO, aaO) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei Vorausabtretungen nicht "allgemein" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen abgestellt, sondern nur für das Anfechtungsrecht (BGHZ
  184. 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30. Januar
  185. 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und für die Auslegung der
  186. §§ 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167,
  187. 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338,
  188. 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 InsO steht dies
  189. nicht entgegen.
  190. 17
  191. cc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen,
  192. den Rechtserwerb des Zessionars in Fällen dieser Art der Vorschrift des § 81
  193. InsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener
  194. Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die
  195. Abtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anzufechten (HK-
  196. - 10 -
  197. InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 19). Im Übrigen könnte die Fortdauer der Einziehungsbefugnis des Zedenten im Falle einer stillen Sicherungszession (BGHZ
  198. 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, NZI 2006, 403) und
  199. der Weiterveräußerungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem Vorbehaltsverkäufer nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen Forderung oder dem Veräußerungserlös zuwachsen würde (MünchKomm-InsO/
  200. Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 31).
  201. 18
  202. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte
  203. zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet.
  204. 19
  205. Zwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten
  206. sowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als
  207. Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden können, wenn der Zedent
  208. eine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die
  209. abgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO Rn. 17).
  210. Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Die
  211. Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO setzt eine Rechtshandlung voraus,
  212. die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
  213. ermöglicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des Saldos auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben
  214. zugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens betraf die Beklagte zu 1 nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin,
  215. und gewährte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders könnte die Beurteilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch Forde-
  216. - 11 -
  217. rungen der Beklagten zu 1 erfüllt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der
  218. Klage. Denn der Kläger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen
  219. der Beklagten zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach Verrechnung verbleibende Guthaben geltend.
  220. II. Revision der Beklagten zu 2
  221. 20
  222. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 für verpflichtet gehalten,
  223. den von der Beklagten zu 1 erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an den
  224. Kläger auszukehren, weil sie diesen in nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigmachen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den
  225. Kontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin.
  226. 21
  227. 2. Auch dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
  228. 22
  229. a) Die nach dem Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens
  230. der Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 benachteiligte die Insolvenzgläubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszession kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte.
  231. 23
  232. b) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt sich nicht aus der Vorausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bezüglich der Saldoforderung aus dem
  233. Verrechnungskonto nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, ohne dass
  234. es auf den Gesichtspunkt des Werthaltigmachens ankommt, weil die Abtretung
  235. erst nach dem Eröffnungsantrag wirksam wurde. Maßgeblich ist insoweit wegen
  236. § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des An-
  237. - 12 -
  238. erkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der Beklagten
  239. zu 2 meint - nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent eingestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der Kontokorrentbindung nicht selbständig abtretbar (BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73,
  240. 259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der Beklagten zu 2 noch keine gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP
  241. 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.). Schuldnerin, vorläufiger Insolvenzverwalter und
  242. die Beklagte zu 1 konnten nämlich durch weitere Verfügungen innerhalb des
  243. laufenden Kontokorrents ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Entstehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der
  244. Beurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angeknüpft werden,
  245. wenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. für die Prüfung der Unwirksamkeit nach § 91 InsO in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 25. Juni 2009
  246. - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies für den abstrakten Schuldsaldo. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforderungen des Kontokorrents, sondern im Anerkenntnis des Kontoabschlusses.
  247. 24
  248. Der Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 verkürzte die Aktivmasse und benachteiligte dadurch die übrigen Insolvenzgläubiger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen
  249. anfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte
  250. - 13 -
  251. zu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der bestehenden Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition.
  252. Ganter
  253. Kayser
  254. Fischer
  255. Gehrlein
  256. Grupp
  257. Vorinstanzen:
  258. LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -