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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 55/07
- vom
- 5. November 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Pape
- am 5. November 2009
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der
- Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein
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- soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes
- "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz
- vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine
- zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer
- formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer
- Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar
- 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird
- gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
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- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist.
- Ganter
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- Raebel
- Lohmann
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- Kayser
- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG
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- Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 -
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- OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -
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