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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 49/16
- vom
- 11. Mai 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 11. Mai 2016
- beschlossen:
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- Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für
- das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer
- Rechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle
- ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu
- finden. Daran fehlt es hier.
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- 2
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- 1. Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der
- das Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie nach gefestigter Rechtsprechung
- des Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht
- von ihr verschuldet worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
- 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November
- 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte
- Rechtsanwalt
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- V.
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- das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus
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- dem Antrag der Beklagten jedoch nicht.
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- - 3 -
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- 3
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- 2. Rechtsanwalt
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- V.
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- hat überdies die Mandatsniederlegung
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- bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige
- Schreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und
- dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum
- 29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten
- Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernommen werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebenfalls nicht. Rechtsanwalt
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- W.
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- hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die
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- Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vorinstanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt
- V.
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- 4
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- gebeten.
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- In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf
- weitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer Anwalt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine
- der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsanwälte
-
- K.
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- haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt;
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- im dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die
- Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen, nachdem Rechtsanwalt
-
- V.
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- das Mandat niedergelegt
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- hatte. Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines
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- Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Partei die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Lohmann
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- Vill
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- Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 O 1345/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -
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