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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 12/11
- vom
- 17. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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- am 17. April 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
- Hamburg vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers
- zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 264.172,77 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (IX ZR 59/11, WM 2012,
- 1448 Rn. 12) entschieden hat, ist bei der Beurteilung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung (§ 129 Abs. 1 InsO) von Zahlungen Dritter auf Verbindlichkeiten des Schuldners weiterhin grundsätzlich zwischen einer Anweisung auf
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- - 3 -
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- Schuld und einer Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Der von der Beschwerde diesbezüglich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 6. Oktober
- 2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) gesehene Bedarf nach einer klarstellenden Entscheidung besteht nicht mehr. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt
- mit dieser Rechtsprechung überein.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Fischer
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- Vill
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2009 - 303 O 305/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 1 U 148/09 -
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