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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 336/12
- vom
- 11. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
- Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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- am 11. Juli 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird
- auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht
- begründet.
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- Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der
- Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur
- - wie der Kläger einräumt - nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch
- ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
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- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien
- wegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den
- Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten.
- Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das
- Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem
- Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
- hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB
- 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
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- 2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.
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- 5
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- Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine
- Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird,
- der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012
- - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden
- Kaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch
- berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin
- verwendet wurde.
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- 3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos
- geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung
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- der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden
- entstanden ist.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Fischer
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- Lohmann
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 84 O 95/10 KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 U 16/11 -
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