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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 283/16
- vom
- 28. Juni 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
- die Richterin Möhring
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- am 28. Juni 2017
- beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde
- unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- 2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung
- der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1
- Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren
- der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.
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- Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach
- dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren,
- ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs. 1
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- Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den
- Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli
- 2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2).
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- Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf 185.799,18 € festgesetzt worden. Die in der
- Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind - mit Ausnahme nicht
- streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG) - ohne Erfolg
- geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf
- hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den insgesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erhebli-
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- chen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen
- hat, keinen Einfluss.
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- Kayser
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- Lohmann
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 15.07.2015 - 13 O 4023/14 OLG München, Entscheidung vom 26.10.2016 - 15 U 3227/15 -
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