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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 282/01
- vom
- 3. März 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
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- am 3. März 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Oktober
- 2001 wird nicht angenommen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem
- Wert von 232.838,29 € (455.392,12 DM).
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- Gründe:
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- Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (behauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis
- 1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines
- Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend
- gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch
- gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht
- hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus
- § 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen
- nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung
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- dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Konstanz erhoben.
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- Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem
- Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das
- Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür,
- daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der
- restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 –
- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
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- Fischer
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- Ganter
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- Vill
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- Neškovi
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- Lohmann
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