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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 275/00
- vom
- 23. Juli 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
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- am 23. Juli 2004
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht
- angenommen.
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- Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 €
- (= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
- Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO
- a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zahlungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit
- ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.
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- Kreft
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- Fischer
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- Vill
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- Raebel
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- Cierniak
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