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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 264/12
  4. vom
  5. 4. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 4. Juli 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  19. 2
  20. 1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist
  21. bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO)
  22. nicht genügt.
  23. 3
  24. a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf
  25. die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor,
  26. und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein
  27. - 3 -
  28. Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
  29. Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss
  30. vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).
  31. 4
  32. b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2
  33. InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der
  34. Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat
  35. er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO
  36. so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien
  37. ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie
  38. hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im
  39. Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/
  40. Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11;
  41. Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener,
  42. 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann
  43. in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift
  44. Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).
  45. 5
  46. 2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf
  47. den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1
  48. ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an
  49. einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere
  50. nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die
  51. - 4 -
  52. Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl.,
  53. § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).
  54. 6
  55. 3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer
  56. aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.
  57. 7
  58. Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße
  59. (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag
  60. des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über
  61. die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin
  62. habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch
  63. mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um
  64. - 5 -
  65. eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG
  66. berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087
  67. Rn. 13).
  68. Kayser
  69. Gehrlein
  70. Grupp
  71. Fischer
  72. Möhring
  73. Vorinstanzen:
  74. LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -