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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 232/09
- vom
- 4. Juli 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 4. Juli 2012
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai
- 2012 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seines Beschlusses vom
- 14. Mai 2012 geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben.
- Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis.
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- 2
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- Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der
- geltend gemachte Gehörsverstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das
- eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen Abkommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist der Schutzbereich des
- Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
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- 3
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- Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Beru-
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- fungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tischbirek, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153;
- Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012,
- Art. 7 MA Rn. 99) auseinander. In diese Richtung deutet überdies eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 110/98, BFHE
- 190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in
- der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht zu besteuern sind.
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- Kayser
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- Raebel
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- Grupp
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- Gehrlein
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 O 260/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 U 34/09 -
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