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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. TEILURTEIL
  4. IX ZR 227/02
  5. Verkündet am:
  6. 29. Juni 2006
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
  15. Richterin Lohmann
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des
  18. 1. Zivilsenats
  19. des
  20. Saarländischen
  21. Oberlandesgerichts
  22. vom
  23. 28. August 2002 mit Ausnahme des Kostenpunkts insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klägerin zu 1 entschieden worden ist.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  25. und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  26. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge bleibt
  27. dem Schlussurteil vorbehalten.
  28. Von Rechts wegen
  29. Tatbestand:
  30. 1
  31. Die Klägerinnen, welche die Geschäftsanteile einer GmbH hielten, betrieben deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden die
  32. Klägerinnen von der C.
  33. AG (im Folgenden:
  34. Treuarbeit) steuerlich beraten. Die Klägerinnen beantragten, ihnen die auf den
  35. Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit
  36. Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
  37. -3-
  38. sehen zu sein - den Klägerinnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der Beklagte, der die Klägerinnen in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid für
  39. rechtens. Die Treuarbeit habe den Umwandlungsstichtag falsch bestimmt und
  40. damit einer Stundung die Grundlage entzogen. Daraufhin griffen die Klägerinnen den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen
  41. Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Finanzamtes vom
  42. 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der Treuarbeit dagegen richtig gewesen
  43. sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000
  44. zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Schadensersatz
  45. in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom
  46. 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen.
  47. 2
  48. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
  49. sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Der Rechtsstreit der Klägerin zu 2 ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen.
  50. Entscheidungsgründe:
  51. 3
  52. Das Rechtsmittel der Klägerin zu 1 führt in der Hauptsache zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit über deren Klage entschieden worden ist.
  53. I.
  54. -4-
  55. 4
  56. Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am
  57. 5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG).
  58. 5
  59. Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen
  60. nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer
  61. mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt
  62. hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen
  63. müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig war, und hätten gegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Sekundärhaftung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle bedürfe der
  64. Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichtigen Steuerberater.
  65. 6
  66. Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haftung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die
  67. Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen
  68. müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwiderung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler
  69. möglicherweise nicht der Treuarbeit, sondern dem Beklagten unterlaufen gewesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klägerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung
  70. hinweisen müssen.
  71. II.
  72. -5-
  73. 7
  74. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar
  75. ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.
  76. 8
  77. 1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs
  78. begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler
  79. geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene
  80. Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der
  81. eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der
  82. haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die
  83. Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige
  84. Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).
  85. 9
  86. 2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt,
  87. wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt
  88. beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß
  89. oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaftung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die
  90. Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, Rn. 8) entschieden.
  91. -6-
  92. 10
  93. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass
  94. eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen
  95. lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressansprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der
  96. Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen
  97. den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der
  98. Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392;
  99. ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM
  100. 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826,
  101. 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ
  102. 148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006,
  103. aaO Rn. 9).
  104. 11
  105. a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der
  106. Klägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den
  107. Beklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auftrag, die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die Treuarbeit zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen
  108. Rechtsanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den
  109. möglichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der
  110. Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW
  111. 1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli
  112. 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die
  113. -7-
  114. Führung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerberater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des
  115. negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu
  116. ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993
  117. aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10).
  118. 12
  119. b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse
  120. gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Sekundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsanwalts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11; Fahrendorf in
  121. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094;
  122. ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der
  123. Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die
  124. nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und
  125. gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner - nicht gegen
  126. andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn
  127. dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der
  128. Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird.
  129. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO
  130. Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So
  131. kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass
  132. der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf
  133. -8-
  134. einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater
  135. problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst
  136. dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte
  137. unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11).
  138. 13
  139. Die Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder
  140. danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten
  141. Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die
  142. Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der
  143. Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden
  144. Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren
  145. Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu mandatierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines
  146. Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu
  147. rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem
  148. Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat jedoch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht
  149. durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist
  150. der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos.
  151. 14
  152. Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Ausschluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hinweispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten
  153. verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass
  154. diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber
  155. dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-
  156. -9-
  157. tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu rechtfertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regressfrage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13).
  158. 15
  159. c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maßgebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess
  160. ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerberaters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend
  161. erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gerade mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist.
  162. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990
  163. - IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460, auf das sich das Berufungsgericht
  164. stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche identische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten bestand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die Treuarbeit zu
  165. führen.
  166. 16
  167. d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht
  168. rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten
  169. belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
  170. den Regressprozess gegen die Treuarbeit auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt.
  171. 17
  172. Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem bestimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat
  173. es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klageerwiderung im Vorprozess gegen die Treuarbeit hätten prüfen müssen, wem
  174. - 10 -
  175. der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen
  176. trotz des auf die Prozessführung gegen die Treuarbeit beschränkten Mandats
  177. raten müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen oder
  178. zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der Primärverjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche gegen
  179. den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen.
  180. 18
  181. Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die
  182. Klägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten
  183. ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten.
  184. Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht,
  185. wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige
  186. Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526,
  187. 2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006,
  188. aaO Rn. 16).
  189. - 11 -
  190. III.
  191. 19
  192. Das Berufungsurteil ist danach hinsichtlich der Klägerin zu 1 in der
  193. Hauptsache aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  194. (§ 563 Abs. 1 ZPO).
  195. Ganter
  196. Raebel
  197. Cierniak
  198. Vill
  199. Lohmann
  200. Vorinstanzen:
  201. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -