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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 214/09
  4. vom
  5. 29. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 29. März 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  15. 11. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
  17. wird auf 279.667,64 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten liegen nicht vor.
  21. - 3 -
  22. 2
  23. 1. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift,
  24. angenommen, dass es den Beklagten oblag, den Verfall von Ansprüchen des
  25. Klägers nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu verhindern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es für die Frage der Pflichtverletzung dahinstehen könne, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war, weil die Eigenschaft des Klägers als
  26. leitender Angestellter nicht zweifelsfrei gewesen sei, enthält keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler.
  27. 3
  28. Zur Frage, ob Zweifel an der Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter bestehen konnten, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Auch aus dem von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
  29. im Vorprozess ergibt sich, dass wegen der geringen Entscheidungsbefugnisse
  30. des Klägers ein Zweifelsfall vorlag. Allein auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4
  31. BetrVG durften sich die Beklagten nicht verlassen, da das Überschreiten der
  32. Einkommensgrenze nach dieser Regelung nicht zur unwiderleglichen Vermutung der Eigenschaft als leitender Angestellter führt.
  33. 4
  34. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich wegen
  35. seines Prozessrisikos im Hinblick auf die tarifvertragliche Verfallsklausel auf
  36. den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht einlassen müssen, verletzt keine
  37. Verfahrensgrundrechte der Beklagten, zumal der Kläger in dem Vergleich nach
  38. Erörterung der tarifvertraglichen Verfallsklausel eine geringere Abfindungszahlung akzeptiert hat als in dem widerruflich am 28. Januar 2004 geschlossenen
  39. Vergleich.
  40. - 4 -
  41. 5
  42. 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Ansprüche des
  43. Klägers wären im Falle einer Titulierung durch Leistungsurteil gegen dessen
  44. frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen, liegt keine Verschiebung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im
  45. Rahmen des § 287 ZPO anzuwendenden Beweismaß vor. Der Umstand, dass
  46. die Beklagten die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen
  47. als das Berufungsgericht, begründet nicht die Zulassung der Revision.
  48. 6
  49. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  50. Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  51. Kayser
  52. Raebel
  53. Grupp
  54. Gehrlein
  55. Möhring
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2007 - 30 O 303/06 OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 U 159/07 -