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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 214/06
- vom
- 23. April 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
- am 23. April 2009
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
- nicht vor.
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- Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
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- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in
- den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
- 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der
- Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entgegen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die behauptete Höhe der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein
- Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
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- 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter
- Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von
- Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (BGH, Urt. v.
- 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember
- 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl.
- § 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante
- Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.
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- 3. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den
- von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht
- gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
- Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, aaO S. 1422; v.
- 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518).
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- 4. Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive
- Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Ge-
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- richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Prozessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005,
- 3345, 3346).
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- 5. Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die
- versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im
- Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150,
- 155; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; v.
- 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre jedoch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das
- Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in Wahrheit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstextes auszuschließen.
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- 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
- Ganter
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- Raebel
- Fischer
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- Vill
- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Halle, Entscheidung vom 19.05.2006 - 4 O 158/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2006 - 5 U 64/06 -
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