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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 195/13
  4. vom
  5. 22. Mai 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 22. Mai 2014
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil vom 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts
  14. vom 26. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu
  16. 230.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  20. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  21. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  22. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  23. 2
  24. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
  25. der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichti-
  26. - 3 -
  27. gung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben.
  28. 3
  29. Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öffentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3;
  30. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden
  31. (§ 165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde
  32. nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des
  33. absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.
  34. - 4 -
  35. 4
  36. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
  37. 2 ZPO abgesehen.
  38. Kayser
  39. Gehrlein
  40. Fischer
  41. Vill
  42. Grupp
  43. Vorinstanzen:
  44. LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 328 O 617/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 6 U 5/12 -