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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 168/06
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
  10. am 15. November 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  14. 20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September
  15. 2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
  20. 2
  21. 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob
  22. der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem
  23. unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der
  24. Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in
  25. keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht
  26. eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch
  27. von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
  28. - 3 -
  29. das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
  30. 3
  31. 2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsverschulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kontrollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass
  32. der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.
  33. BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43
  34. betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
  35. 4
  36. 3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
  37. unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €
  38. (1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
  39. - 4 -
  40. gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der
  41. Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ
  42. 159, 104, 111 f).
  43. Dr. Fischer
  44. Dr. Ganter
  45. Prof. Dr. Gehrlein
  46. Vorinstanzen:
  47. LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -
  48. Dr. Kayser
  49. Vill