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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 160/98
- vom
- 6. April 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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- am 6. April 2000
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht
- angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den
- Beklagten auferlegt.
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- Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
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- Gründe:
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- Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
- (§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3
- Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil
- BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grundstück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des
- schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9
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- Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
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- Paulusch
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- Kreft
- Zugehör
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- Stodolkowitz
- Ganter
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