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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 160/98
  4. vom
  5. 6. April 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
  10. am 6. April 2000
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht
  14. angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den
  15. Beklagten auferlegt.
  16. Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
  17. Gründe:
  18. Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
  19. nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
  20. (§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3
  21. Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil
  22. BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grundstück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des
  23. schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9
  24. - 3 -
  25. Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
  26. Paulusch
  27. Kreft
  28. Zugehör
  29. Stodolkowitz
  30. Ganter